Artikel 7 RL 2000/13/EG

(1) Die Angabe der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäß diesem Artikel.

(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist vorgeschrieben,

a)
wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder
b)
wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
c)
wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte, oder
d)
in den von der Kommission bestimmten Fällen; die Bestimmung dieser Fälle, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(3) Absatz 2 gilt nicht

a)
für eine Zutat oder Zutatenklasse,

deren Abtropfgewicht gemäß Artikel 8 Absatz 4 angegeben ist oder

deren Menge aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen bereits auf dem Etikett angegeben sein muß, oder

die, in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird oder

die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden. In Zweifelsfällen wird nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 entschieden, ob die Bedingungen dieses Gedankenstrichs erfüllt sind;

b)
wenn in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist;
c)
in den Fällen des Artikels 6 Absatz 5 vierter und fünfter Gedankenstrich;
d)
in den von der Kommission bestimmten Fällen; die Bestimmung dieser Fälle, bei der es sich um eine Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung handelt, erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(4) Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Für bestimmte Lebensmittel können Gemeinschaftsbestimmungen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen. Diese Gemeinschaftsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die Angabe gemäß Absatz 1 ist entweder in der Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse aufzuführen.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Nährwertkennzeichnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.