Artikel 6 RL 2000/13/EG

(1) Das Verzeichnis der Zutaten wird nach Maßgabe dieses Artikels und der Anhänge I, II, III und IIIa angegeben.

(2) Die Angabe der Zutaten ist nicht erforderlich bei:

a)

frischem Obst und Gemüse — einschließlich Kartoffeln —, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist,

Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist,

Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;

b)

Käse,

Butter,

fermentierter Milch und Sahne,

soweit es sich bei den Zutaten ausschließlich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse — ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse — notwendiges Salz handelt;

c)
Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat,

sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder

sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt.

(3) Bezüglich der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent legt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 22. Dezember 1982 die Einzelheiten der Angabe der Zutaten auf der Etikettierung fest.

(3a) Unbeschadet der nach Absatz 3 festzulegenden Einzelheiten der Angabe ist jede Zutat im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a), die in Anhang IIIa aufgeführt ist, in der Etikettierung anzugeben, wenn sie in Getränken nach Absatz 3 vorhanden ist. Diese Angabe umfasst das Wort „Enthält” , gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat(en). Die Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Zutat bereits unter ihrem spezifischen Namen im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung des Getränks enthalten ist.

Soweit erforderlich, können ausführliche Vorschriften zur Aufmachung der Angabe gemäß Unterabsatz 1 nach folgenden Verfahren festgelegt werden:

a)
für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 75 jener Verordnung vorgesehenen Verfahren;
b)
für die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails(2) genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 13 jener Verordnung vorgesehenen Verfahren;
c)
für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(3) genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 14 jener Verordnung vorgesehenen Verfahren;
d)
für andere Erzeugnisse nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, da es sich hierbei um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie handelt.

(4)

a)
„Zutat” ist jeder Stoff, einschließlich Zusatzstoffe und Enzyme, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt.
b)
Ist eine Zutat eines Lebensmittels ihrerseits aus mehreren Zutaten hergestellt worden, so gelten die letzteren als Zutaten dieses Lebensmittels.
c)
Als Zutaten gelten jedoch nicht:

i)
Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne daß sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;
ii)
Zusatzstoffe und Enzyme,

deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, daß sie in einer oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben,

die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden;

iii)
Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Dosen als Lösungsmittel oder Träger für die Zusatzstoffe, die Enzyme und die Aromen verwendet werden;
iv)
Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, die aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie technologische Hilfsstoffe verwendet werden und — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleiben.

d)
In bestimmten Fällen kann nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 entschieden werden, ob die Bedingungen nach Buchstabe c) Ziffer ii) und iii) erfüllt sind.

(5) Das Verzeichnis der Zutaten besteht in einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Ihm wird eine geeignete Bezeichnung vorangestellt, in der das Wort „Zutaten” erscheint.

Abweichend hiervon

werden zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben; die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben;

können die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Eindickung oder vor dem Trocknen im Verzeichnis angegeben werden;

kann die Aufzählung, wenn es sich um konzentrierte oder getrocknete Lebensmittel handelt, denen Wasser zugesetzt werden muß, nach der Reihenfolge der Anteile an dem in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis erfolgen, sofern das Verzeichnis der Zutaten eine Angabe wie „Zutaten des in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses” oder „Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses” enthält;

können Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Gewichtsanteil deutlich dominiert und die mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, wenn sie in einer Mischung als Zutat für ein Lebensmittel verwendet werden, im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst” , „Gemüse” oder „Pilze” , gefolgt von dem Vermerk „in veränderlichen Gewichtsanteilen” , zusammengefasst werden, wobei unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind; in diesem Fall wird die Mischung gemäß Unterabsatz 1 nach dem Gewichtsanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt;

können im Falle von Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen die Gewürzarten, die sich in ihrem Gewichtsanteil nicht wesentlich unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei das Verzeichnis der genannten Zutaten jedoch einen Vermerk wie „in veränderlichen Gewichtsanteilen” enthalten muß;

können Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, in anderer Reihenfolge nach den übrigen Zutaten aufgezählt werden;

können ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden können, ohne dass sie dessen Zusammensetzung, dessen Art oder dessen empfundenen Wert verändern, und die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, im Verzeichnis der Zutaten mit dem Vermerk „Enthält … und/oder …” aufgeführt werden, sofern mindestens eine von höchstens zwei Zutaten im Enderzeugnis vorhanden ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Zusatzstoffe oder Zutaten nach Anhang IIIa.

(6) Die Zutaten werden mit ihrem spezifischen Namen, gegebenenfalls nach Maßgabe von Artikel 5, bezeichnet.

Abweichend hiervon

brauchen Zutaten, die zu einer der in Anhang I aufgeführten Klassen gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, nur mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet zu werden.

Änderungen der Liste der in Anhang I aufgeführten Klassen können von der Kommission beschlossen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die im Anhang I aufgeführte Bezeichnung „Stärke” muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;

müssen Zutaten, die zu einer der in Anhang II aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EG-Nummer zu folgen hat; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.

Die an Anhang II entsprechend dem Fortschritt der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse vorzunehmenden Änderungen, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie handelt, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle von der Kommission erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 4 zurückgreifen.

Die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung „modifizierte Stärke” muss jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten könnte;

werden Aromen gemäß Anhang III bezeichnet;

werden die besonderen Gemeinschaftsbestimmungen über den Hinweis auf die Behandlung einer Zutat mit ionisierenden Strahlen gemäß Artikel 95 des Vertrags zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt,

andere Enzyme als die in Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii genannten müssen durch die Bezeichnung einer der Kategorien der in Anhang II angeführten Zutaten, gefolgt von ihrer spezifischen Bezeichnung, genannt werden.

(7) Die Gemeinschaftsvorschriften oder — falls solche fehlen — die einzelstaatlichen Vorschriften können für bestimmte Lebensmittel vorsehen, daß bei ihrer Verkehrsbezeichnung eine oder mehrere bestimmte Zutaten angegeben werden müssen.

Das Verfahren des Artikels 19 findet auf einzelstaatliche Vorschriften Anwendung.

Die in diesem Absatz genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen

(8) In dem in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Fall kann eine zusammengesetzte Zutat im Verzeichnis der Zutaten unter ihrer Bezeichnung, sofern diese in einer Regelung festgelegt oder üblich ist, nach Maßgabe ihres Gesamtgewichtsanteils angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung ihrer Zutaten folgt.

Die Aufzählung nach Unterabsatz 1 ist nicht zwingend vorgeschrieben,

a)
wenn die Zusammensetzung der zusammengesetzten Zutat in einer geltenden Gemeinschaftsregelung festgelegt ist, sofern die zusammengesetzte Zutat weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmacht; dies gilt jedoch vorbehaltlich des Absatzes 4 Buchstabe c) nicht für Zusatzstoffe;
b)
für die aus Gewürz- und/oder Kräutermischungen bestehenden zusammengesetzten Zutaten, die weniger als 2 v. H. des Enderzeugnisses ausmachen, mit Ausnahme von Zusatzstoffen, vorbehaltlich des Absatzes 4 Buchstabe c);
c)
wenn die zusammengesetzte Zutat ein Lebensmittel ist, für das nach der Gemeinschaftsregelung kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist.

(9) Abweichend von Absatz 5 muß der Zusatz von Wasser nicht erwähnt werden,

a)
wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;
b)
bei Aufgußflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.

(10) Ungeachtet des Absatzes 2, des Absatzes 6 Unterabsatz 2 und des Absatzes 8 Unterabsatz 2 werden bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendete Zutaten, die in Anhang IIIa aufgeführt sind oder die aus einer Zutat nach Anhang IIIa gewonnen wurden, und die — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleiben, mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung dieser Zutaten auf dem Etikett angegeben.

Die Angabe nach Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.

Ungeachtet des Absatzes 4 Buchstabe c) Ziffern ii), iii) und iv) werden bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendete Stoffe, die aus einer Zutat nach Anhang IIIa gewonnen wurden, und die — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleiben, als Zutaten betrachtet und mit einem deutlichen Hinweis auf die Bezeichnung der Zutat angegeben, aus der sie gewonnen wurden.

(11) Das Verzeichnis in Anhang IIIa wird auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Die erste Überprüfung erfolgt spätestens am 25. November 2005.

Die Aktualisierung kann auch darin bestehen, dass Zutaten, bei denen wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass sie keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen können, aus Anhang IIIa gestrichen werden. Zu diesem Zweck können der Kommission bis zum 25. August 2004 die Studien mitgeteilt werden, die derzeit durchgeführt werden, um festzustellen, ob Zutaten oder Stoffe, die aus den in Anhang IIIa aufgeführten Zutaten gewonnen werden, unter bestimmten Umständen wahrscheinlich keine unerwünschten Reaktionen hervorrufen. Die Kommission beschließt bis zum 25. November 2004 nach Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ein Verzeichnis der Zutaten oder Stoffe, die sodann, bis die endgültigen Ergebnisse der mitgeteilten Studien vorliegen oder spätestens bis zum 25. November 2007, aus Anhang IIIa ausgeschlossen werden.

Unbeschadet von Unterabsatz 2 kann Anhang IIIa nach Einholung eines gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(4) abgegebenen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 20 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Erforderlichenfalls können technische Leitlinien für die Auslegung des Verzeichnisses in Anhang IIIa entsprechend dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)

ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 1).

(3)

ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

(4)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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