Artikel 5 RL 2000/13/EG

(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

a)
Beim Fehlen gemeinschaftlicher Vorschriften ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedsstaats vorgesehen ist, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt.

Beim Fehlen einer solchen Bezeichnung ist die Verkehrsbezeichnung die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

b)
Die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, im Vermarktungsmitgliedstaat ist ebenfalls zulässig.

Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere derjenigen des Artikels 3, es dem Verbraucher im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen sind.

c)
In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, daß die Bestimmungen des Buchstabens b) nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten.

(2) Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.

(3) Die Verkehrsbezeichnung enthält oder wird ergänzt durch eine Angabe über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverförmig, gefriergetrocknet, tiefgekühlt, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Käufer einen Irrtum herbeizuführen.

Jedes Lebensmittel, das mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, muß einen der folgenden Hinweise tragen:

— in bulgarischer Sprache:
„облъчено” oder „обработено с йонизиращо лъчение” ;
— in spanischer Sprache:
„irradiado” oder „tratado con radiación ionizante” ;
— in tschechischer Sprache:
„ozářeno” oder „ošetřeno ionizujícím zářením” ;
— in dänischer Sprache:
„bestrålet/…” oder „strålekonserveret” oder „behandlet med ioniserende stråling” oder „konserveret med ioniserende stråling” ;
— in deutscher Sprache:
„bestrahlt” oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt” ;
— in estnischer Sprache:
„kiiritatud” oder „töödeldud ioniseeriva kiirgusega” ;
— in griechischer Sprache:
„επεξεργασμένο με ιονίζουσα ακτινοβολία” oder „ακτινοβολημένο” ;
— in englischer Sprache:
„irradiated” oder „treated with ionising radiation” ;
— in französischer Sprache:
„traité par rayonnements ionisants” oder „traité par ionisation” ;
— in kroatischer Sprache:
„konzervirano zračenjem” oder „podvrgnuto ionizirajućem zračenju” ;
— in italienischer Sprache:
„irradiato” oder „trattato con radiazioni ionizzanti” ;
— in lettischer Sprache:
„apstarots” oder „apstrādāts ar jonizējošo starojumu” ;
— in litauischer Sprache:
„apšvitinta” oder „apdorota jonizuojančiąja spinduliuote” ;
— in ungarischer Sprache:
„sugárkezelt” oder „ionizáló energiával kezelt” ;
— in maltesischer Sprache:
„ittrattat bir-radjazzjoni” oder „ittrattat b'radjazzjoni jonizzanti” ;
— in niederländischer Sprache:
„doorstraald” oder „door bestraling behandeld” oder „met ioniserende stralen behandeld” ;
— in polnischer Sprache:
„napromieniony” oder „poddany działaniu promieniowania jonizującego” ;
— in portugiesischer Sprache:
„irradiado” oder „tratado por irradiação” oder „tratado por radiação ionizante” ;
— in rumänischer Sprache:
„iradiate” oder „tratate cu radiații ionizate” ;
— in slowakischer Sprache:
„ošetrené ionizujúcim žiarením” ;
— in slowenischer Sprache:
„obsevano” oder „obdelano z ionizirajočim sevanjem” ;
— in finnischer Sprache:
„säteilytetty” oder „käsitelty ionisoivalla säteilyllä” ;
— in schwedischer Sprache:
„bestrålad” oder „behandlad med joniserande strålning” .

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