Artikel 4 RL 2000/13/EG

(1) Die Gemeinschaftsvorschriften, die nur für einzelne Lebensmittel und nicht für Lebensmittel im allgemeinen gelten, können ausnahmsweise von den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummern 2 und 5 abweichen, sofern die Unterrichtung des Käufers dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Gemeinschaftsvorschriften, die nur für einzelne Lebensmittel und nicht für Lebensmittel im allgemeinen gelten, können zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Angaben weitere zwingende Angaben verlangen.

Fehlen solche Vorschriften, so können die Mitgliedstaaten derartige Angaben gemäß dem Verfahren des Artikels 19 vorschreiben.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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