Artikel 3 RL 2000/13/EG

(1) Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1.
die Verkehrsbezeichnung,
2.
das Verzeichnis der Zutaten,
3.
die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäß Artikel 7,
4.
bei vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge,
5.
das Mindesthaltbarkeitsdatum oder bei in mikribiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum,
6.
gegebenenfalls die besonderen Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung,
7.
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.

Den Mitgliedstaaten ist es jedoch bei Butter, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wird, gestattet, lediglich die Angabe des Herstellers, des Verpackers oder des Verkäufers zu verlangen.

Unbeschadet der in Artikel 24 vorgesehenen Unterrichtung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alle gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen mit,

8.
den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Lebensmittels möglich wäre,
9.
eine Gebrauchsanleitung, falls ohne sie der Käufer nicht in der Lage wäre, das Lebensmittel angemessen zu verwenden,
10.
für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften beibehalten, die die Angabe des Herstellungsbetriebs oder des Verpackungsbetriebs für ihre einzelstaatliche Erzeugung vorschreiben.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht präzisere oder weitergehende meßtechnische Bestimmungen.

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