Artikel 2 RL 2000/13/EG

(1) Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a)
geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i)
über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;
ii)
durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
iii)
indem zu verstehen gegeben wird, daß das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

b)
vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

(2) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrags ein erweiterungsfähiges Verzeichnis von Werbebehauptungen im Sinne von Absatz 1 auf, deren Verwendung in jedem Fall zu untersagen oder einzuschränken ist.

(3) Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch

a)
für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;
b)
für die Werbung.

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