ANHANG I RL 2000/13/EG

KATEGORIEN VON ZUTATEN, BEI DENEN DER SPEZIFISCHE NAME DURCH DIE ANGABE DER KLASSE ERSETZT WERDEN KANN

Definition Bezeichnung
Raffinierte Öle außer Olivenöl

„Öl” , ergänzt:

entweder durch den Vermerk „pflanzlich” oder „tierisch”

oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft.

Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muß mit dem Vermerk „gehärtet” versehen sein.
Raffinierte Fette

„Fett” , ergänzt:

entweder durch den Vermerk „pflanzlich” oder „tierisch”

oder durch die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft

Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muß mit dem Vermerk „gehärtet” versehen sein.
Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten „Mehl” , gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
Natürliche Stärke und auf physikalischem oder enzymatischem Wege modifizierte Stärke „Stärke”
Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen „Fisch”
Käse allert Art, wenn der Käse oder die Käsemischung Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern Bezeichnung und Aufmachung dieses Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen „Käse”
Gewürze jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen „Gewürz(e)” oder „Gewürzmischung”
Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen „Kräuter” oder „Kräutermischung”
Grundstoffe jeder Art, die für die Herstellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden „Kaumasse”
Paniermehl jeglichen Ursprungs „Paniermehl”
Saccharose jeder Art „Zucker”
Dextroseanhydrid oder Dextrosemonohydrat „Dextrose”
Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup „Glucosesirup”
Milcheiweiß aller Art (Kaseine, Kaseinate und Molkenweiß) und Mischungen daraus „Milcheiweiß”
Kakaopreßbutter, Expeller-Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter „Kakaobutter”
Alle kandierten Früchte, die nicht mehr als 10 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen „kandierte Früchte”
Alle Gemüsemischungen, die nicht mehr als 10 Gewichtsprozent des Lebensmittels ausmachen „Gemüse”
Weine aller Art im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) „Wein”

Die Skelettmuskeln(**) von Tieren der Spezies „Säugetiere” und „Vögel” , die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die gemeinschaftliche Definition von „Separatorenfleisch” fallenden Erzeugnisse sind von der vorliegenden Definition ausgenommen.

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff

„…fleisch”

bezeichnet werden.

Spezies

Fett

(%)

Bindegewebe(2)

(%)

Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen 25 25
Schweine 30 25
Vögel und Kaninchen 15 10

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von „…fleisch” erfüllt, so muss der „…fleischanteil” entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs „…fleisch” , dem der/die Name/Namen der Tierspezies, von der/denen es stammt vorangestellt ist/sind, die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.

„…fleisch” , dem der/die Name/Namen der Tierspezies(*), von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(*)

Bei der Etikettierung in englischer Sprache kann diese Bezeichnung durch die Gattungsbezeichnung für das Fleisch der betreffenden Tierspezies ersetzt werden

(**)

Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.

(2)

Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeinweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

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