Artikel 16 RL 2000/14/EG

Sammlung lärmbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist oder die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- und Maschinentyp im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 übermittelt.

(2) Die Kommission sammelt für alle Geräte und Maschinen die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten.

(3) Die Mitgliedstaaten können die gesammelten Daten auf Anfrage von der Kommission erhalten.

(4) Die Kommission veröffentlicht die einschlägigen Daten in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise jährlich. Hierbei sind für jeden Typ oder jedes Modell eines Geräts oder einer Maschine mindestens folgende Angaben zu machen:

installierte Nutzleistung oder jeder andere geräuschrelevante Wert;

gemessener Schalleistungspegel;

garantierter Schalleistungspegel;

Beschreibung der Geräte und Maschinen;

Firmenname des Herstellers und/oder Fabrikmarke;

Modellnummer/Modellbezeichnung.

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