Artikel 17 RL 2000/14/EG

Verwendungsvorschriften

Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, unter Einhaltung des Vertrags

Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Geräten und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in den von ihnen als sensibel eingestuften Bereichen zu regeln, wobei dies die Möglichkeit einschließt, die Betriebsstunden für Geräte und Maschinen zu beschränken;

die ihres Erachtens erforderlichen Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, daß Personen bei der Verwendung der betreffenden Geräte und Maschinen geschützt sind, sofern dies nicht dazu führt, daß die Geräte und Maschinen auf eine in dieser Richtlinie nicht vorgesehene Weise verändert werden.

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