Artikel 17a RL 2000/14/EG

Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur für in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Geräte und Maschinen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

Artikel 17c Absatz 7 dieser Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, die gemäß Artikel 17c in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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