Artikel 17b RL 2000/14/EG

Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

(1) Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 17a gestellt wurden.

(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

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