Artikel 1 RL 2000/25/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

„Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine” (nachstehend „Zugmaschine” ) Fahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 74/150/EWG;

„Motor” Verbrennungsmotoren im Sinne des Anhangs I, die für den Antrieb von Zugmaschinen bestimmt sind;

„Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als selbständige technische Einheit in bezug auf die Schadstoffemissionen” den Verwaltungsakt, durch den ein Mitgliedstaat bescheinigt, daß ein Motortyp oder eine Motorenfamilie, die für den Antrieb von Zugmaschinen bestimmt sind, den technischen Anforderungen dieser Richtlinie genügen;

„Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen” den Verwaltungsakt, durch den ein Mitgliedstaat bescheinigt, daß ein Zugmaschinentyp, der mit einem Motor ausgerüstet ist, den technischen Anforderungen dieser Richtlinie genügt;

„Motorenfamilie” zwei oder mehr Motortypen, die ähnliche Konstruktionsdaten haben und daher in bezug auf die Schadstoffemissionen vergleichbare Merkmale aufweisen könnten;

„Austauschmotor” einen Motor, der zum Ersatz eines Motors in einer Maschine neu hergestellt und nur zu diesem Zweck geliefert worden ist;

„Flexibilitätssystem” das Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung, nach der ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer beschränkten Anzahl von Zugmaschinen gemäß den Erfordernissen des Artikels 3a gestattet;

„Motorenkategorie” die Einstufung von Motoren nach der Leistungsstufe in Verbindung mit der Stufe der Abgasemissionsgrenzwerte;

„Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Zugmaschine oder eines Motors zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

„Inverkehrbringen” die erste Bereitstellung einer Zugmaschine oder eines Motors auf dem Markt;

„Inbetriebnahme” den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz einer Zugmaschine oder eines Motors in der Union. Der Tag der Zulassung zum Straßenverkehr bzw. des Inverkehrbringens gilt als Tag der Inbetriebnahme.

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