Präambel RL 2000/25/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, wurde im Rahmen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(4) sowie im Rahmen der zwischen 1974 und 1989 erlassenen 22 Einzelrichtlinien eine Harmonisierung der technischen Spezifikationen in diesem Bereich vorgenommen.
(2)
Im Hinblick auf einen besseren Umweltschutz müssen die im Rahmen der Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern(5) bereits getroffenen Maßnahmen (Rauchgastrübung) durch weitere Maßnahmen, insbesondere in bezug auf physikalisch-chemische Emissionen, ergänzt werden. Durch die vorliegende Richtlinie werden — unter Bezugnahme auf die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte(6) — in verschiedenen Stufen Grenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel sowie das Prüfverfahren für Verbrennungsmotoren zum Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen festgelegt. Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen(7) kann auch als gleichwertig mit der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie angesehen werden.
(3)
Zur Erleichterung des Zugangs zu Drittmärkten ist es erforderlich, die Gleichwertigkeit zwischen den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie für die erste Stufe und den Vorschriften der UN/ECE-Regelung Nr. 96 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung für Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor sicherzustellen.
(4)
Im Interesse des bestmöglichen Nutzens für die Umwelt in Europa bei gleichzeitiger Gewährleistung der Einheitlichkeit des Marktes müssen sehr strenge verbindliche Anforderungen festgelegt werden, die stufenweise in Kraft treten. Spätere Herabsetzungen der Grenzwerte und Änderungen des Prüfverfahrens dürfen nur auf der Grundlage von Untersuchungen und Forschungsarbeiten über die bestehenden oder absehbaren technologischen Möglichkeiten und einer entsprechenden Kostenwirksamkeitsanalyse beschlossen werden, um die Serienproduktion von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen zu ermöglichen, die diese verschärften Grenzwerte einhalten können.
(5)
Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführten technischen Vorschriften. Die Kommission ist verpflichtet, die Grenzwerte und Fristen dieser Richtlinie unverzüglich an künftige Änderungen der Richtlinie 97/68/EG anzupassen. In allen Fällen, in denen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission Befugnisse für die Durchführung der im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen aufgestellten Regeln übertragen, sollte ein Verfahren der vorherigen Konsultation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in einem Ausschuß vorgesehen werden.
(6)
Die Anforderungen dieser Richtlinie ergänzen diejenigen der Richtlinie 77/537/EWG, auf die in Anhang II Abschnitt 2.8.1 der Richtlinie 74/150/EWG Bezug genommen wird. Die Richtlinie 74/150/EWG muß daher dahingehend geändert werden, daß in Anhang II ein neuer Abschnitt 2.8.2 über den in der vorliegenden Richtlinie behandelten Gegenstand mit dem Vermerk „ER” (Einzelrichtlinie) aufgenommen wird.
(7)
Die Ziele der Verringerung der Schadstoffemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie des einwandfreien Funktionierens des Binnenmarktes für diese Fahrzeuge können nicht in ausreichendem Maße von den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden, sondern lassen sich wirkungsvoller durch die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durcht diese Fahrzeuge erzielen. Die Maßnahmen dieser Richtlinie gehen nicht über das zur Erreichung der Vertragsziele Erforderliche hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 303 vom 2.10.1998, S. 9.

(2)

ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 13.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 209), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. November 1999 (ABl. C 17 vom 20.1.2000, S. 13) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000.

(4)

ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).

(5)

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG.

(6)

ABl L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(7)

ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG (ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1).

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