Artikel 3 RL 2000/25/EG

Verpflichtungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 muß jeder Motortyp oder jede Motorenfamilie die Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

(2) Jeder Zugmaschinentyp muß die Anforderungen des Anhangs II erfüllen. Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß Anhang I oder gemäß den in Anhang III genannten Bestimmungen genehmigt worden sind, werden in dieser Hinsicht anerkannt.

(3) Austauschmotoren müssen den Grenzwerten entsprechen, die der zu ersetzende Motor beim ersten Inverkehrbringen zu erfüllen hatte.

Die Bezeichnung „AUSTAUSCHMOTOR” wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.

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