Artikel 3a RL 2000/25/EG

Flexibilitätssystem

Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass auf Antrag eines Zugmaschinenherstellers und unter der Bedingung, dass die Genehmigungsbehörde die einschlägige Erlaubnis zum Inverkehrbringen nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren erteilt hat, eine begrenzte Anzahl von Zugmaschinen, die mit Motoren ausgestattet sind, die nach den Anforderungen der Emissionsgrenzwertstufe genehmigt wurden, die der gegenwärtig geltenden Stufe unmittelbar vorausging, in Betrieb genommen werden darf.

Das Flexibilitätssystem tritt in Kraft, wenn eine bestimmte Stufe anwendbar wird, und gilt während der Dauer dieser Stufe. Das Flexibilitätssystem gemäß Anhang IV Abschnitt 1.2 ist jedoch auf die Dauer der Stufe III B, beziehungsweise, falls es keine nachfolgende Stufe gibt, auf drei Jahre beschränkt.

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