Artikel 4 RL 2000/25/EG
Zeitplan
(1) Nach dem 30. September 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Luftverunreinigung beziehen,
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weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie verweigern,
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noch den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines neuen Motors untersagen,
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noch die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern,
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noch die Benutzung, den Verkauf oder die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinentypen untersagen,
wenn die Schadstoffemissionen dieser Motoren oder der in diese Zugmaschinen eingebauten Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder einen Zugmaschinentyp nicht mehr erteilen, wenn die Schadstoffemissionen des Motors die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, und zwar
- a)
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in Stufe I
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nach dem 31. Dezember 2000 für Motoren der Kategorien B und C (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 2 der Richtlinie 97/68/EG);
- b)
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in Stufe II
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nach dem 31. Dezember 2000 für Motoren der Kategorien D und E (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG),
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nach dem 31. Dezember 2001 für Motoren der Kategorie F (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG),
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nach dem 31. Dezember 2002 für Motoren der Kategorie G (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG);
- c)
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in Stufe III A
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nach dem 31. Dezember 2005 für Motoren der Kategorie H, I und K (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Absatz 3a der Richtlinie 97/68/EG),
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nach dem 31. Dezember 2006 für Motoren der Kategorie J (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Absatz 3a der Richtlinie 97/68/EG);
- d)
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in Stufe III B
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nach dem 31. Dezember 2009 für Motoren der Kategorie L (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Absatz 3c der Richtlinie 97/68/EG),
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nach dem 31. Dezember 2010 für Motoren der Kategorie M und N (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Absatz 3c der Richtlinie 97/68/EG),
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nach dem 31. Dezember 2011 für Motoren der Kategorie P (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Absatz 3c der Richtlinie 97/68/EG);
- e)
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in Stufe IV
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nach dem 31. Dezember 2012 für Motoren der Kategorie Q (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Absatz 3d der Richtlinie 97/68/EG),
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nach dem 30. September 2013 für Motoren der Kategorie R (Leistungskategorie gemäß Artikel 9 Absatz 3d der Richtlinie 97/68/EG).
(3) Die Mitgliedstaaten verbieten die erste Inbetriebnahme von Motoren und Zugmaschinen, wenn die Schadstoffemissionen der Motoren die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, und zwar
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nach dem 30. Juni 2001 für Motoren der Kategorien A, B und C,
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nach dem 31. Dezember 2001 für Motoren der Kategorien D und E,
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nach dem 31. Dezember 2002 für Motoren der Kategorie F,
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nach dem 31. Dezember 2003 für Motoren der Kategorie G,
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nach dem 31. Dezember 2005 für Motoren der Kategorie H,
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nach dem 31. Dezember 2006 für Motoren der Kategorie I,
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nach dem 31. Dezember 2006 für Motoren der Kategorie K,
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nach dem 31. Dezember 2007 für Motoren der Kategorie J,
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nach dem 31. Dezember 2010 für Motoren der Kategorie L,
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nach dem 31. Dezember 2011 für Motoren der Kategorie M,
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nach dem 31. Dezember 2011 für Motoren der Kategorie N,
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nach dem 31. Dezember 2012 für Motoren der Kategorie P,
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nach dem 31. Dezember 2013 für Motoren der Kategorie Q,
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nach dem 30. September 2014 für Motoren der Kategorie R.
Für Zugmaschinen mit Motoren der Kategorien E oder F werden die angegebenen Termine jedoch um sechs Monate verschoben.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Motoren, die in Zugmaschinentypen für die Ausfuhr in Drittländer eingebaut werden sollen, und für Austauschmotoren für in Betrieb befindliche Zugmaschinen.
(5) Für Motoren der Kategorien A bis G können die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannten Termine bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor diesen Terminen liegt, um zwei Jahre verschieben. Sie können weitere Ausnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 97/68/EG zulassen.
(6) Für Motoren der Kategorien H bis R werden die in Absatz 3 für die einzelnen Kategorien aufgeführten Daten um zwei Jahre verschoben, wenn das Herstellungsdatum eines Motors vor dem jeweils angegeben Datum liegt.
(7) Für Motorentypen oder -familien, die die Grenzwerte in der Tabelle in Abschnitt 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 von Anhang I der Richtlinie 97/68/EG schon vor den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Daten erfüllen, ermöglichen die Mitgliedstaaten eine besondere Kennzeichnung, um anzuzeigen, dass die betreffenden Geräte die erforderlichen Grenzwerte schon vor den gegebenen Daten erfüllen.
(8) Die Kommission passt nach dem in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren die Grenzwerte und Daten der Stufen III B und IV an die Grenzwerte und Daten an, die nach der in Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2004/26/EG vorgesehenen Überprüfung im Hinblick auf die Erfordernisse in Bezug auf landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, insbesondere Zugmaschinen der Kategorien T2, T4.1 und C2, beschlossen worden sind.
(9) Abweichend von Absatz 2 Buchstaben d und e sowie von Absatz 3 werden die dort genannten Termine für Zugmaschinen der Kategorien T2, T4.1 und C2, die in Anhang II Kapitel A Nummer A.1 zweiter Gedankenstrich, Anhang II Kapitel B Anlage 1 Teil I Nummer 1.1 beziehungsweise Anhang II Kapitel A Nummer A.2 der Richtlinie 2003/37/EG definiert und mit Motoren der Kategorien L bis R ausgerüstet sind, um drei Jahre verschoben. Bis zu diesen Terminen finden weiterhin die in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen der Stufe III A Anwendung.
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