Artikel 6 RL 2000/25/EG
Weitere Senkung der Emissionsgrenzwerte
Sobald das Europäische Parlament und der Rat die in Artikel 19 der Richtlinie 97/68/EG vorgesehenen Bestimmungen angenommen haben, paßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG unverzüglich die Grenzwerte und Fristen der vorliegenden Richtlinie an die Werte und Fristen an, die aufgrund der nach dem obengenannten Artikel 19 gefaßten Beschlüsse festgelegt wurden.
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