Anlage 3 RL 2000/25/EG

Kennzeichnung der Motoren

1 Motoren, denen die Typgenehmigung als selbständige technische Einheit erteilt wurde, müssen die folgenden Angaben tragen:
1.1
Handelsmarke oder Firmenname des Motorherstellers;
1.2
Motortyp (und gegebenenfalls Motorenfamilie) und einmalige Motorkennummer;
1.3
EG-Typgenehmigungszeichen nach Anlage 5.

2 Diese Angaben müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, daß auch deren Befestigung während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht entfernt werden können, ohne dabei zerstört oder unleserlich zu werden.

3 Die Angaben müssen an einem Motorteil befestigt sein, das für den normalen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muß. Sie müssen so angebracht sein, daß sie auch nach dem vollständigen Einbau des Motors mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen in die Zugmaschine für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar sind. Müssen dazu Abdeckungen entfernt werden, so gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn dies leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen vorgenommen werden kann. Im Zweifelsfall gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn eine zusätzliche Kennzeichnung vorhanden ist, die zumindest die Motorkennummer sowie den Namen, die Handelsmarke oder das Firmenzeichen des Herstellers enthält. Diese zusätzliche Kennzeichnung muß sich entweder auf oder neben einem wesentlichen Bauteil befinden, das normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors nicht ausgewechselt werden muß, und bei normalen Wartungsarbeiten leicht und ohne Zuhilfenahme von Werkzeug zugänglich sein, oder sie muß in einiger Entfernung von der ursprünglichen Kennzeichnung am Kurbelgehäuse des Motors angebracht sein. Sowohl die ursprüngliche als auch gegebenenfalls die zusätzliche Kennzeichnung müssen auch nach dem Einbau sämtlicher für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen gut sichtbar sein. Eine den obigen Bestimmungen entsprechende Abdeckung ist zulässig. Die zusätzliche Kennzeichnung muß vorzugsweise direkt an der Oberseite des Motors dauerhaft (beispielsweise durch Prägung) erfolgen oder mittels eines Aufklebers bzw. Schildes angebracht werden, der bzw. das den Vorschriften des Abschnitts 2 entspricht.

4 Anhand der Unterteilung der Motoren nach Kennummern muß sich die Fertigungsserie eindeutig bestimmen lassen.

5 Beim Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen erforderlichen Angaben versehen sein.

6 Die genaue Anbringungsstelle der Motorkennzeichnungen ist im Beschreibungsbogen gemäß den Anhängen I und II anzugeben.

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