Anlage 4 RL 2000/25/EG

EG-Typgenehmigungsnummer

1. Die EG-Typgenehmigungsnummer besteht aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen „*” getrennt sind.
Abschnitt 1:

Der Kleinbuchstabe „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

    „1” für Deutschland

    „2” für Frankreich

    „3” für Italien

    „4” für die Niederlande

    „5” für Schweden

    „6” für Belgien

    „7” für Ungarn

    „8” für die Tschechische Republik

    „9” für Spanien

    „11” für das Vereinigte Königreich

    „12” für Österreich

    „13” für Luxemburg

    „17” für Finnland

    „18” für Dänemark

    „19 für Rumänien”

    „20” für Polen

    „21” für Portugal

    „23” für Griechenland

    „24” für Irland.

    „25” für Kroatien

    „26” für Slowenien

    „27” für die Slowakei

    „29” für Estland

    „32” für Lettland

    „34 für Bulgarien”

    „36” für Litauen

    „CY” für Zypern

    „MT” für Malta.

Abschnitt 2:Die Nummer der Grundrichtlinie, gefolgt vom Buchstaben „A” für Stufe I bzw. vom Buchstaben „B” für Stufe II, vom Buchstaben „C” für Stufe IIIA, vom Buchstaben „D” für Stufe IIIB und vom Buchstaben „E” für Stufe IV.
Abschnitt 3:Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. Enthält eine Richtlinie unterschiedliche Umsetzungstermine für unterschiedliche technische Anforderungsstufen, so ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Anforderungsstufe die Genehmigung erteilt wurde.
Abschnitt 4:Eine vierstellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihe beginnt mit 0001 für jede Grundrichtlinie.
Abschnitt 5:Eine zweistellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihe beginnt mit 00 für jede Nummer einer Genehmigung.

2. Beispiel für die dritte von Frankreich nach dieser Richtlinie erteilte Genehmigung entsprechend den Anforderungen der Stufe I dieser Richtlinie:

    e2*NN/NN(1) A*00/00*0003*00

3. Beispiel der zweiten Erweiterung zu der vom Vereinigten Königreich nach dieser Richtlinie erteilten vierten Genehmigung entsprechend den Anforderungen der Stufe II dieser Richtlinie:

    e11*NN/NN(1) B*00/00*0004*02

Fußnote(n):

(1)

NN/NN = Nummer der Richtlinie.

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