Artikel 10 RL 2000/26/EG
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 20. Juli 2002 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften vor dem 20. Januar 2003 an.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Unbeschadet von Absatz 1 werden die Entschädigungsstellen vor dem 20. Januar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten geschaffen oder anerkannt. Haben die Entschädigungsstellen nicht vor dem 20. Juli 2002 eine Vereinbarung gemäß Artikel 6 Absatz 3 getroffen, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen vor, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 vor dem 20. Januar 2003 zur Anwendung gelangen.
(4) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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