Artikel 9 RL 2000/26/EG

Die Richtlinie 88/357/EWG wird wie folgt geändert:

    An Artikel 12a Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

    Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, daß der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG(*) benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne dieses Absatzes übernimmt.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65).

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