Artikel 8 RL 2000/26/EG

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

a)
An Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

f)
Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.

b)
An Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

h)
es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs — mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — fallen.

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