Artikel 2 RL 2000/26/EG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Versicherungsunternehmen” jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat;
- b)
- „Niederlassung” den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/357/EWG;
- c)
- „Fahrzeug” ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 72/166/EWG;
- d)
- „Geschädigter” einen Geschädigten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 72/166/EWG;
- e)
- „Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat” das Gebiet, in dem das Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 72/166/EWG seinen gewöhnlichen Standort hat.
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