Artikel 2 RL 2000/26/EG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Versicherungsunternehmen” jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat;
b)
„Niederlassung” den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/357/EWG;
c)
„Fahrzeug” ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 72/166/EWG;
d)
„Geschädigter” einen Geschädigten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 72/166/EWG;
e)
„Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat” das Gebiet, in dem das Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 72/166/EWG seinen gewöhnlichen Standort hat.

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