Artikel 3 RL 2000/26/EG
Direktanspruch
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in Artikel 1 genannten Geschädigten, deren Sach- oder Personenschaden bei einem Unfall im Sinne des genannten Artikels entstanden ist, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.
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