Artikel 1 RL 2000/29/EG

(1) Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

Diese Richtline betrifft

a)
ab 1. Juni 1993 auch Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft durch das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen verwandten Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats;
b)
Schutzmaßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die französischen überseeischen Departements aus anderen Teilen Frankreichs und umgekehrt aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs;
c)
Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen auf die Kanarischen Inseln aus anderen Teilen Spaniens und umgekehrt von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens;
d)
das Muster für die „Pflanzengesundheitszeugnisse” und „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr” , die die Mitgliedstaaten in Anwendung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) ausstellen, oder das entsprechende elektronische Formular.

(2) Unbeschadet der Voraussetzungen, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft zum Schutz der dortigen pflanzengesundheitlichen Lage zu schaffen sind, und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen landwirtschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten können zum Schutz des Pflanzenbestands in den französischen überseeischen Departements und auf den Kanarischen Inseln ergänzende Maßnahmen zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegt werden.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Ceuta oder Melilla.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen eine enge, zügige, sofortige und effiziente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission. Zu diesem Zweck errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde, die zumindest als Koordinierungs- und Kontaktstelle für pflanzengesundheitliche Fragen zuständig ist. Vorzugsweise wird hierfür die im Rahmen des IPPC errichtete amtliche Pflanzenschutzorganisation benannt.

Die Benennung dieser Behörde sowie jede spätere Änderung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann genehmigt werden, dass die einzige Behörde Koordinierungs- oder Kontaktfunktionen, soweit sie sich unmissverständlich auf unter diese Richtlinie fallende Pflanzengesundheitsfragen beziehen, einer anderen Dienststelle zuweist oder überträgt.

(5) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen aus den französischen überseeischen Departements in andere Teile Frankreichs und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung in den französischen überseeischen Departements werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der französischen überseeischen Departements durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum werden Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 dieses Artikels gestrichen.

(6) Im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen von den Kanarischen Inseln in andere Teile Spaniens und in die übrigen Mitgliedstaaten sowie gegen ihre Ausbreitung auf den Kanarischen Inseln werden die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absätze 2 und 4, Artikel 5 Absätze 2 und 4, Artikel 6 Absätze 5 und 6, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 Absätze 8, 10 und 11 genannten Daten durch ein Datum ersetzt, das mit dem Ende des Zeitraums von sechs Monaten zusammenfällt, der auf den Zeitpunkt folgt, bis zu welchem die Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen in bezug auf die Anhänge I bis V zum Schutz der Kanarischen Inseln durchgeführt haben müssen. Mit Wirkung von demselben Datum wird Absatz 1 Buchstabe c) dieses Artikels gestrichen.

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