Artikel 1 RL 2000/29/EG
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen eine enge, zügige, sofortige und effiziente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission. Zu diesem Zweck errichtet oder benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Behörde, die zumindest als Koordinierungs- und Kontaktstelle für pflanzengesundheitliche Fragen zuständig ist. Vorzugsweise wird hierfür die im Rahmen des IPPC errichtete amtliche Pflanzenschutzorganisation benannt.
Die Benennung dieser Behörde sowie jede spätere Änderung wird den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann genehmigt werden, dass die einzige Behörde Koordinierungs- oder Kontaktfunktionen, soweit sie sich unmissverständlich auf unter diese Richtlinie fallende Pflanzengesundheitsfragen beziehen, einer anderen Dienststelle zuweist oder überträgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.