Artikel 2 RL 2000/29/EG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) „Pflanzen” :

lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen.

Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch

Früchte — im botanischen Sinne —, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

Schnittblumen,

Äste mit Laub bzw. Nadeln,

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln,

Blätter, Blattwerk,

pflanzliche Gewebekulturen,

bestäubungsfähiger Pollen,

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser,

andere Teile von Pflanzen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden können.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

b) „Pflanzenerzeugnisse” :
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
c) „Anpflanzen” :
jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
d) „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen” :

bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrer Einfuhr angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

bei ihrer Einfuhr noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach angepflanzt werden sollen;

e) „Schadorganismen” :
alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
f) „Pflanzenpaß” :

amtliches Etikett zum Nachweis der Erfüllung der Pflanzengesundheitsvorschriften dieser Richtlinie sowie der besonderen Anforderungen, das

dem auf Gemeinschaftsebene vereinheitlichten Muster für die verschiedenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse entspricht und

von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats erstellt und gemäß den Durchführungsbestimmungen zu den Besonderheiten des Verfahrens für die Ausstellung der Pflanzenpässe ausgestellt ist.

Für besondere Arten von Erzeugnissen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 andere vereinbarte amtliche Zeichen als das Etikett festgelegt werden.

Für die Vereinheitlichung ist das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Verfahren maßgebend. Im Rahmen dieser Vereinheitlichung werden verschiedene Zeichen für die Pflanzenpässe festgelegt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für alle Teile der Gemeinschaft gelten;

g) „zuständige amtliche Stellen eines Mitgliedstaats” :

i)
der bzw. die amtlichen Pflanzenschutzorganisation(en) eines Mitgliedstaats nach Artikel 1 Absatz 4

oder

ii)
eine staatliche Behörde

auf nationaler Ebene

oder — im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden — auf regionaler Ebene.

Die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts übertragen, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahme kein persönliches Interesse haben.

Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die juristischen Personen gemäß Unterabsatz 2 im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind; ausgenommen davon sind Laboruntersuchungen, die solche juristischen Personen durchführen dürfen, selbst wenn die Laboruntersuchungen nicht Bestandteil ihrer spezifischen öffentlichen Aufgaben sind.

Unbeschadet von Unterabsatz 3 können die zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats die in dieser Richtlinie vorgesehenen Laboruntersuchungen einer juristischen Person übertragen, die diese Bestimmung nicht erfüllt.

Laboruntersuchungen können nur übertragen werden, wenn die zuständige amtliche Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Laboruntersuchungen überträgt, gewährleisten kann, dass sie unparteiisch ist, dass sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und dass kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen.

Darüber hinaus können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 andere juristische Personen, die von der bzw. den unter Ziffer i) genannten Stellen eingesetzt und unter der Oberaufsicht und Kontrolle dieser Stellen tätig werden, zugelassen werden, sofern diese Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die einzige Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 teilt der Kommission die jeweils zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter;

h) „Schutzgebiet” :

ein in der Gemeinschaft gelegenes Gebiet, in dem

ein oder mehrere in dieser Richtlinie aufgeführte Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen der Gemeinschaft angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind oder

aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Gemeinschaft weder endemisch noch angesiedelt sind,

und das nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 sowie — im Fall des ersten Gedankenstrichs — auf Antrag des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten mangels gegenteiliger Beweise aus geeigneten Untersuchungen, die von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen nach dem Verfahren desselben Artikels überwacht wurden, als Gebiet im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs anerkannt wurde. Die Untersuchungen bezüglich des im zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Falls sind fakultativ.

Ein Schadorganismus gilt als in einem Gebiet angesiedelt, wenn er dort bekanntermaßen auftritt und entweder keine amtlichen Maßnahmen zu seiner Tilgung ergriffen wurden oder aber sich solche Maßnahmen seit mindestens zwei Jahren als unwirksam erwiesen haben.

Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten führen in einem Schutzgebiet nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten von Organismen durch, in bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist. Das Auftreten solcher Organismen wird der Kommission unverzüglichschriftlich gemeldet. Die hiervon ausgehende Gefahr wird vom Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz beurteilt, und die geeigneten Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegt.

Die Einzelheiten der in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Untersuchungen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher und statistischer Grundsätze festgelegt werden.

Die Ergebnisse der Untersuchungen werden der Kommissionschriftlich mitgeteilt. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1998 einen Bericht über das Funktionieren der Schutzgebietregelung und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;

i) „amtliche Feststellung oder Maßnahme” :

eine Feststellung oder Maßnahme, wenn sie unbeschadet des Artikels 21 getroffen wurde

von Vertretern der nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation eines Drittstaats oder unter deren Aufsicht von anderen öffentlichen Bediensteten, die technisch qualifiziert und von dieser nationalen amtlichen Pflanzenschutzorganisation ordnungsgemäß beauftragt wurden, im Fall von Feststellungen oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr oder der entsprechenden elektronischen Formulare,

von solchen Vertretern oder öffentlichen Bediensteten oder von „befähigten Bediensteten” , die von einer der zuständigen amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, in allen übrigen Fällen, sofern diese Bediensteten am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben und Mindestanforderungen an die Qualifikation erfüllen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten die Qualifikationen besitzen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie erforderlich sind. Für diese Qualifikationen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 Leitlinien aufgestellt werden.

Die Kommission stellt im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz Gemeinschaftsprogramme für die ergänzende Schulung der betreffenden öffentlichen Bediensteten und befähigten Bediensteten mit dem Ziel auf, den auf einzelstaatlicher Ebene erworbenen Kenntnis- und Erfahrungsstand auf das Niveau der vorgenannten Qualifikationen anzuheben; sie überwacht die Durchführung dieses Programms. Sie trägt zur Finanzierung dieser ergänzenden Schulung bei und schlägt die Einsetzung der hierfür erforderlichen Mittel in den Gemeinschaftshaushaltsplan vor;

j) „Eingangsort” :
der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, d. h. der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
k) „amtliche Stelle am Eingangsort” :
die am Eingangsort zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
l) „amtliche Stelle am Bestimmungsort” :
die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;
m) „Zollstelle am Eingangsort” :
die Zollstelle am Eingangsort im Sinne von Buchstabe j);
n) „Bestimmungszollstelle” :
die Bestimmungsstelle im Sinne des Artikels 340 b) Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(1);
o) „Partie” :
eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität in Zusammensetzung, Ursprung usw. erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;
p) „Sendung” :
eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus einer oder mehreren Partien bestehen;
q) „zollrechtliche Bestimmung” :
die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2);
r) „Durchfuhr” :
die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betreffen die Bestimmungen dieser Richtlinie Holz nur insofern, als es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuß auftritt.

Unbeschadet der Bestimmungen zu Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, ist Holz auch dann betroffen, wenn es in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial auftritt, das (die) tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird (werden), sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 (ABl. L 330 vom 27.12.2000, S. 1).

(2)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.