Artikel 14 RL 2000/29/EG

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Änderungen fest, die an den Anhängen vorzunehmen sind.

Das Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 wird jedoch in folgenden Fällen angewandt:

a)
bei Ergänzungen des Anhangs III betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, sofern

i)
für die Aufnahme der Ergänzungen ein Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet,
ii)
die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr darstellen und
iii)
ihr etwaiges Vorhandensein auf den betreffenden Erzeugnissen bei der Einfuhr nicht wirksam festgestellt werden kann;

b)
bei Ergänzungen der anderen Anhänge betreffend bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Ursprung in bestimmten Drittländern, soweit

i)
für die Aufnahme der Ergänzungen der Antrag eines Mitgliedstaats vorliegt, der bereits besondere Verbote oder Einschränkungen in bezug auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern anwendet, und
ii)
die im Ursprungsland auftretenden Schadorganismen ein pflanzengesundheitliches Risiko für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil von ihr in bezug auf bestimmte Kulturen darstellen, bei denen sich der Umfang etwaiger Schäden nicht absehen läßt;

c)
bei jeder Änderung des Teils B der Anhänge in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat;
d)
bei einer Änderung der Anhänge in Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse oder bei einer technisch begründeten Änderung nach Maßgabe des jeweiligen Schadorganismusrisikos;
e)
bei Änderungen des Anhangs VIIIa.

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