Artikel 15 RL 2000/29/EG
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Ausnahmen vorgesehen werden
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von Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Bezug auf Anhang III Teil A und Teil B, jedoch unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 5, sowie von Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) dritter Gedankenstrich in Bezug auf Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I und Anhang IV Teil B;
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von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) im Falle von Holz, wenn alternative Dokumente oder eine entsprechende Kennzeichnung gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten.
soweit aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen:
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Ursprung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse,
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eine geeignete Behandlung,
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besondere Schutzvorkehrungen im Hinblick auf die Verwendung der Pflanzen oder der Pflanzenerzeugnisse,
festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.
Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt; sind diese Erkenntnisse unzureichend, werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls aufgrund von Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergänzt, die unter Aufsicht der Kommission gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 im Ursprungsland durchgeführt werden.
Jede Genehmigung gilt gesondert für die gesamte Gemeinschaft oder einen Teil davon unter Bedingungen, die der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen durch das betreffende Erzeugnis in den Schutzgebieten oder in bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirtschafts- und Umweltbedingungen Rechnung tragen. In diesem Fall werden die betreffenden Mitgliedstaaten in der Entscheidung über die Genehmigung ausdrücklich von bestimmten Verpflichtungen entbunden.
Das Ausbreitungsrisiko wird auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse beurteilt. Sind diese Erkenntnisse unzureichend, so werden sie aufgrund zusätzlicher Ermittlungen oder gegebenenfalls Untersuchungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durch die Kommission im Ursprungsland ergänzt.
(2) Nach denselben Verfahren wie bereits in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehen werden pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die ein Drittland für die Ausfuhr in die Gemeinschaft anwendet, als den in dieser Richtlinie und insbesondere in Anhang IV dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig anerkannt, wenn dieses Drittland der Gemeinschaft objektiv nachweist, dass es mit seinen Maßnahmen das entsprechende Pflanzenschutzniveau der Gemeinschaft erreicht, und dies durch die Ergebnisse der Kontrollen, Untersuchungen und anderen Maßnahmen bestätigt wird, die im Rahmen des angemessenen Zugangs der in Artikel 21 genannten Sachverständigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands durchgeführt werden.
Auf Antrag eines Drittlands nimmt die Kommission Beratungen im Hinblick auf den Abschluss bilateraler oder multilateraler Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit spezifischer pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen auf.
(3) In Entscheidungen über Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 oder über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 ist vorzuschreiben, dass das Ausfuhrland schriftlich in jedem einzelnen Anwendungsfall amtlich festgestellt haben muss, dass die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme bzw. die Anerkennung erfüllt sind, und es sind die Einzelheiten dieser amtlichen Bestätigung festzulegen.
(4) In Entscheidungen gemäß Absatz 3 wird festgelegt, ob bzw. in welcher Weise die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über Anwendungsfälle einzeln oder in Gruppen zusammengefasst unterrichten und in welcher Weise diese Unterrichtung erfolgt.
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