Artikel 15a RL 2000/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.

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