Artikel 20 RL 2000/29/EG

(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über Anforderungen an die Gesundheit von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, soweit sie hierfür nicht ausdrücklich strengere Anforderungen vorschreibt oder zuläßt.

(2) Änderungen dieser Richtlinie zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere der in Anhang VI genannten, sowie ihres Verpackungsmaterials oder ihrer Beförderungsmittel in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen treffen, die im allgemeinen Vorräte an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befallen.

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