Artikel 21 RL 2000/29/EG

(1) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie und unbeschadet der unter Aufsicht der Mitgliedstaaten vorgenommenen Kontrollen kann die Kommission unter ihrer Aufsicht von Sachverständigen — gegebenenfalls an Ort und Stelle — gemäß den Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen der in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben Kontrollen vornehmen lassen.

Werden diese Kontrollen in einem Mitgliedstaat vorgenommen, so geschieht dies nach den Absätzen 4 und 5 und gemäß den in Absatz 7 vorgesehenen Einzelheiten in Zusammenarbeit mit der amtlichen Pflanzenschutzstelle dieses Mitgliedstaats.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sachverständigen können

von der Kommission angestellt sein;

von den Mitgliedstaaten angestellt sein und der Kommission zeitweise oder gezielt zur Verfügung gestellt werden.

Sie müssen zumindest in einem Mitgliedstaat die Qualifikation erworben haben, die für die Vornahme und Überwachung amtlicher Pflanzenschutzuntersuchungen erforderlich ist.

(3) Die Kontrollen nach Absatz 1 können im Rahmen folgender Aufgaben vorgenommen werden:

Überwachung der Untersuchungen nach Artikel 6,

Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 12 Absatz 3,

Überwachung oder — im Rahmen von Absatz 5 Unterabsatz 5 — in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Durchführung der Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1,

Durchführung oder Überwachung der Tätigkeiten, die in den in Artikel 13b Absatz 6 genannten technischen Vereinbarungen spezifiziert sind,

Vornahme der Ermittlungen und Untersuchungen nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 und nach Artikel 16 Absatz 3,

Überwachung nach Maßgabe der Vorschriften über die Bedingungen, unter denen bestimmte Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 9, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 13b Absatz 4 für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete der Gemeinschaft eingeführt oder innerhalb der Gemeinschaft oder dieser Schutzgebiete verbracht werden dürfen,

Überwachung aufgrund von gemäß Artikel 15 erteilten Ermächtigungen im Rahmen von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absätze 1 oder 2 getroffen oder gemäß Artikel 16 Absätze 3 oder 5 erlassen haben,

Unterstützung der Kommission bei den in Absatz 6 genannten Angelegenheiten,

Durchführung jeder anderen Aufgabe, die den Sachverständigen in den in Absatz 7 genannten ausführlichen Bestimmungen ordnungsgemäß übertragen wurde.

(4) Zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben können die in Absatz 1 genannten Sachverständigen

Pflanzschulen, Landwirtschaftsbetriebe und andere Stätten inspizieren, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angepflanzt, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden bzw. worden sind;

die Stellen inspizieren, in denen Untersuchungen nach Artikel 6 oder Artikel 13 durchgeführt werden;

Angehörige der amtlichen Pflanzenschutzstellen der Mitgliedstaaten anhören;

einzelstaatliche Inspektoren der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie begleiten.

(5) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die amtliche Pflanzenschutzstelle des Mitgliedstaats rechtzeitig über die durchzuführende Aufgabe unterrichtet, damit sie die notwendigen Vorkehrungen treffen kann.

Die Mitgliedstaaten treffen alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Ziele und die Effizienz der Inspektionen nicht in Frage gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Sachverständigen ihre Aufgabe ungehindert durchführen können, und unternehmen alle zumutbaren Schritte, um ihnen auf Antrag die verfügbaren erforderlichen Ausrüstungen, einschließlich Laborausrüstungen und Laborpersonal, zukommen zu lassen. Die Kommission erstattet die Ausgaben aufgrund solcher Anträge im Rahmen der für diesen Zweck im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union verfügbaren Mittel.Diese Bestimmung gilt nicht für Ausgaben, die sich aus den folgenden Arten von Anträgen aufgrund der Teilnahme der genannten Sachverständigen an den Einfuhrkontrollen der Mitgliedstaaten ergeben, soweit sie durch die Gebühren nach Artikel 13d bereits abgedeckt sind: Laboruntersuchungen sowie Probenahmen für visuelle Kontrollen oder Laboruntersuchungen.

Die Sachverständigen müssen in allen Fällen, in denen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorschreiben, von der amtlichen Pflanzenschutzstelle des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß mit Vollmachten ausgestattet sein und in diesem Fall die Regeln und Gebräuche beachten, die für die Bediensteten dieses Mitgliedstaats gelten.

Wenn die Aufgabe in der Überwachung von Untersuchungen nach Artikel 6 oder von Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1 oder in der Durchführung von Ermittlungen nach Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 16 Absatz 3 besteht, kann an Ort und Stelle keine Entscheidung getroffen werden. Die Sachverständigen erstatten der Kommission über ihre Tätigkeiten und Erkenntnisse Bericht.

Wenn die Aufgabe in der Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 13 Absatz 1 besteht, müssen die Untersuchungen Teil eines Untersuchungsprogramms sein und die Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten werden; im Fall einer gemeinsamen Inspektion gestattet der betreffende Mitgliedstaat das Verbringen einer Partie in die Gemeinschaft jedoch nur dann, wenn darüber zwischen seiner Pflanzenschutzstelle und der Kommission Einvernehmen besteht. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann diese Bedingung auf andere unabdingbare Anforderungen ausgedehnt werden, die für die Partien vor ihrem Verbringen in die Gemeinschaft festgelegt werden, wenn diese Ausdehnung nach den Erfahrungen erforderlich ist. Kommt es zu keinem Einvernehmen zwischen dem Sachverständigen der Gemeinschaft und dem einzelstaatlichen Inspekteur, so trifft der Mitgliedstaat bis zu einer endgültigen Entscheidung die erforderlichen Schutzmaßnahmen.

In jedem Fall finden die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über strafrechtliche Verfahren und verwaltungsrechtliche Sanktionen nach den üblichen Verfahren Anwendung. Stellen die Sachverständigen einen vermutlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie fest, so ist dieser den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu melden.

(6) Die Kommission

stellt Nachrichtenverbindungen für die Unterrichtung über das Auftreten von Schadorganismen her;

empfiehlt Leitlinien für die Tätigkeit der Sachverständigen und einzelstaatlichen Inspektoren.

Zur Unterstützung der Kommission bei letzterer Aufgabe teilen ihr die Mitgliedstaaten diese von ihnen jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau mit.

(7) Die Kommission erläßt nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel, einschließlich der Durchführungsbestimmungen für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 Unterabsatz 2.

(8) Die Kommission berichtet dem Rat spätestens am 31. Dezember 1994 über ihre bei der Durchführung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen. Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, trifft unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen gegebenenfalls die zur Änderung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.

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