Artikel 13d RL 2000/29/EG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Deckung der Kosten, die im Rahmen der in Artikel 13a Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 13 durchgeführten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen anfallen, eine Gebühr (im Folgenden „Pflanzenschutzgebühr” genannt) erhoben wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach folgenden Ausgaben:

a)
Ausgaben für Gehälter, einschließlich Sozialversicherung, der an den vorgenannten Kontrollen/Untersuchungen beteiligten Inspektoren,
b)
Ausgaben für Büroräume und alle anderen Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, die diese Inspektoren für ihre Tätigkeit benötigen,
c)
Ausgaben für Probenahmen für visuelle Prüfungen oder Laboruntersuchungen,
d)
Ausgaben für Laboruntersuchungen,
e)
Ausgaben für Verwaltungsarbeiten (einschließlich operativer Gemeinkosten) zur effizienten Durchführung der Kontrollen, einschließlich Ausgaben für die Ausbildung und praxisbegleitende Fortbildung der Inspektoren.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pflanzenschutzgebühr entweder auf der Grundlage einer genauen Berechnung der Ausgaben gemäß Absatz 1 festsetzen oder die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa anwenden.

Wird gemäß Artikel 13a Absatz 2 für eine bestimmte Gruppe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus bestimmten Drittländern die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen vermindert, so ziehen die Mitgliedstaaten für alle Sendungen und Partien dieser Gruppe, unabhängig davon, ob sie kontrolliert werden oder nicht, eine anteilmäßig verminderte Pflanzenschutzgebühr ein.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Höhe dieser verminderten Pflanzenschutzgebühr erlassen werden.

(3) Setzen die Mitgliedstaaten die Pflanzenschutzgebühr auf der Grundlage der Ausgaben ihrer zuständigen amtlichen Stellen fest, so übermitteln sie der Kommission Berichte, aus denen hervorgeht, nach welcher Methode die Gebühren anhand der in Absatz 1 genannten Kostenfaktoren berechnet werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats tatsächlich entstehenden Kosten.

(4) Eine direkte oder indirekte Erstattung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren ist nicht zulässig. Die Erhebung der Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa gilt jedoch nicht als indirekte Erstattung.

(5) Die Standardgebühr gemäß Anhang VIIIa schließt nicht zusätzliche Gebühren zur Deckung zusätzlicher Kosten aus, die bei besonderen Tätigkeiten im Rahmen der Kontrollen anfallen, wenn beispielsweise Inspektoren außerordentliche Reisen unternehmen oder wegen verspäteter Ankunft einer Sendung Wartezeiten hinnehmen müssen, wenn Kontrollen außerhalb der normalen Arbeitszeiten vorgenommen werden, wenn zur Bestätigung von Kontrollergebnissen zusätzlich zu den in Artikel 13 vorgesehenen Kontrollen und Untersuchungen weitere Kontrollen oder Laboruntersuchungen erforderlich sind, wenn im Zuge von Gemeinschaftsvorschriften aufgrund von Artikel 15 oder 16 besondere Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 13c Absatz 7 getroffen werden oder wenn vorgeschriebene Dokumente übersetzt werden müssen.

(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die zur Erhebung der Pflanzenschutzgebühr befugt sind. Die Gebühren gehen zulasten des Einführers oder seines Zollvertreters.

(7) Die Pflanzenschutzgebühr ersetzt alle anderen Abgaben oder Gebühren, die in den Mitgliedstaaten für die Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 und die Bescheinigung dieser Kontrollen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erhoben werden.

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