Artikel 13c RL 2000/29/EG

(1)

a)
Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a Absatz 1, die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden — wie in Absatz 2 festgelegt — in Verbindung mit den Förmlichkeiten durchgeführt, die für die Einleitung eines Zollverfahrens nach Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlich sind.

Sie werden unter Einhaltung der Bestimmungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1262/84(1) genehmigten Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen und insbesondere von Anhang 4 dieses Übereinkommens abgewickelt.

b)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Einführer von in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen unter einer offiziellen Registriernummer in das amtliche Register des betreffenden Mitgliedstaats einzutragen sind, unabhängig davon, ob sie Erzeuger sind oder nicht. Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 und 4 gelten analog für diese Einführer.
c)
Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass

i)
Einführer — oder ihre Zollvertreter — von Sendungen, die aus in Anhang V Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen oder diese enthalten, in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Dokumente folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung machen:

Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände unter Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric),

Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse” oder sonstige gleichwertige Kennzeichnungen, die zwischen der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort vereinbart wurden,

Bezugsnummer(n) des/der erforderlichen pflanzenschutzrechtlichen Dokuments/Dokumente,

offizielle Registriernummer des Einführers gemäß Buchstabe b).

ii)
Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.

Die Mitgliedstaaten können diese Bestimmung analog auch auf Landtransporte anwenden, vor allem, wenn die Sendung außerhalb der normalen Arbeitszeiten der zuständigen amtlichen Stelle oder des anderen zuständigen Amtes im Sinne von Absatz 2 erwartet wird.

(2)

a)
Die „Dokumentenkontrollen” sowie die Kontrollen gemäß Artikel 13b Absatz 1 und die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III werden von der amtlichen Stelle am Eingangsort oder — in Absprache zwischen der zuständigen amtlichen Stelle und den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats — von der Zollstelle am Eingangsort erledigt.
b)
„Nämlichkeitskontrollen” und „Pflanzengesundheitsuntersuchungen” sind unbeschadet von den Buchstaben c) und d) von der amtlichen Stelle des Eingangsorts im Zusammenhang mit den zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 4 erforderlichen Zollförmlichkeiten und entweder am selben Ort wie diese oder am Sitz der amtlichen Stelle des Eingangsorts oder aber an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchzuführen, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist.
c)
Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren kann jedoch die zuständige amtliche Stelle am Eingangsort im Einvernehmen mit der (den) zuständigen amtlichen Stelle(n) am Bestimmungsort beschließen, dass die „Nämlichkeitskontrollen” und „Pflanzengesundheitsuntersuchungen” ganz oder teilweise von der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort entweder an ihrem Sitz oder an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchgeführt werden, der von den Zollbehörden und der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde und nicht der Bestimmungsort im Sinne von Buchstabe d) ist. Wurde keine derartige Vereinbarung getroffen, so werden die „Nämlichkeitskontrollen” oder „Pflanzengesundheitsuntersuchungen” vollständig von der amtlichen Stelle am Eingangsort an einem der unter Buchstabe b) genannten Orte durchgeführt.
d)
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann festgelegt werden, dass die „Nämlichkeitskontrollen” und „Pflanzengesundheitsuntersuchungen” in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anstatt an den vorgenannten anderen Orten am Bestimmungsort durchgeführt werden können, sofern spezielle Garantien und Dokumente bezüglich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände beigebracht werden; bei diesem Bestimmungsort kann es sich beispielsweise um den Ort der Produktionsanlage handeln, der von der amtlichen Stelle oder von den Zollbehörden, die für das Gebiet, in dem der Bestimmungsort liegt, zuständig sind, genehmigt wurde.
e)
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, die Folgendes betreffen:

Mindestanforderungen für die Durchführung der „Pflanzengesundheitsuntersuchungen” im Sinne der Buchstaben b), c) und d),

besondere Garantien und Dokumente bezüglich der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nach den in den Buchstaben c) und d) genannten Orten, die sicherstellen, dass keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen während der Beförderung besteht,

zusammen mit der Spezifizierung von Fällen im Sinne von Buchstabe d) besondere Garantien und Mindestanforderungen betreffend die Eignung des Bestimmungsortes als Lagerort und die Bedingungen für die Lagerung.

f)
In jedem Falle sind die Pflanzengesundheitsuntersuchungen Bestandteil der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass das jeweilige Original bzw. die elektronische Fassung der Zeugnisse oder der alternativen Dokumente nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) — mit Ausnahme der Kennzeichen —, das der zuständigen amtlichen Stelle für Dokumentenkontrolle im Einklang mit Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) vorgelegt wird, von dieser Stelle nach der Kontrolle mit einem „Sichtvermerk” unter Angabe des Namens der Stelle und des Datums der Vorlage des Dokuments gekennzeichnet wird.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes System eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die im Zeugnis enthaltenen Angaben bei spezifizierten zur Anpflanzung bestimmten Pflanzen der zuständigen amtlichen Stelle eines jeden Mitgliedstaats oder Gebiets, für den bzw. das die Pflanzen der Sendung bestimmt sind oder in dem sie angepflanzt werden sollen, zugeleitet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten schriftlich die Liste der als Eingangsorte ausgewiesenen Orte. Änderungen an dieser Liste werden ebenfalls umgehend schriftlich mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in Absatz 2 Buchstaben b) und c) bezeichneten Orte und der in Absatz 2 Buchstabe d) bezeichneten Bestimmungsorte, die ihrer jeweiligen Zuständigkeit unterstehen. Diese Listen sind der Kommission zugänglich.

Jede amtliche Stelle am Eingangsort und jede amtliche Stelle am Bestimmungsort, die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen durchführt, muss in Bezug auf Infrastruktur, Personalausstattung und Ausrüstung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Diese Mindestanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 in Durchführungsvorschriften festgelegt.

Nach demselben Verfahren werden ausführliche Vorschriften festgelegt betreffend

a)
die Art der für die Überführung in ein Zollverfahren erforderlichen Dokumente, die die in Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) genannten Angaben enthalten müssen,
b)
die Zusammenarbeit zwischen:

i)
der amtlichen Stelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Bestimmungsort,
ii)
der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Eingangsort,
iii)
der amtlichen Stelle am Bestimmungsort und der Zollstelle am Bestimmungsort und
iv)
der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Bestimmungsort.

Diese Vorschriften enthalten auch Bestimmungen hinsichtlich der Muster der zum Zwecke dieser Zusammenarbeit zu verwendenden Dokumente, der Verfahren für die Übermittlung dieser Dokumente, der Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den vorgenannten amtlichen Stellen und Zollstellen sowie der Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen und zur Verhütung der Ausbreitung von Schadorganismen, vor allem während der Beförderung, getroffen werden müssen, bis die erforderlichen Zollförmlichkeiten abgewickelt sind.

(5) Den Mitgliedstaaten wird zur Verstärkung ihrer Kontrollinfrastrukturen in Bezug auf die Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) oder 2 Buchstabe c) eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt.

Mit dieser Beteiligung soll eine Verbesserung der Ausstattung der nicht am Bestimmungsort befindlichen Kontrollstellen mit den erforderlichen Geräten und Anlagen für die Kontrolle und Überprüfung sowie gegebenenfalls für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 7 über das Maß der in den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe e) festgelegten Mindestanforderungen hinaus erzielt werden.

Die Kommission schlägt vor, die entsprechenden Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einzusetzen.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke bereitgestellten Mittel wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf maximal 50 % der direkt mit der Verbesserung der Ausstattung verbundenen Ausgaben festgesetzt.

Die Vorschriften für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

Über Zuteilung und Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse von Ermittlungen, die im Auftrag der Kommission von den Sachverständigen gemäß Artikel 21 durchgeführt werden, sowie nach Maßgabe der für die vorgesehenen Zwecke bereitgestellten Mittel nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entschieden.

(6) Artikel 10 Absätze 1 und 3 gilt analog auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Artikel 13, soweit sie in Anhang V Teil A aufgelistet sind und auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 davon ausgegangen wird, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

(7) Wird auf der Grundlage der Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 nicht davon ausgegangen, dass die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, werden unverzüglich eine oder mehrere der folgenden amtlichen Maßnahmen getroffen:

a)
Ablehnung der Einfuhr der Sendung bzw. von Teilen der Sendung in die Gemeinschaft,
b)
Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter amtlicher Überwachung gemäß den entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft,
c)
Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung,
d)
Vernichtung,
e)
Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der Untersuchungen oder amtlichen Tests vorliegen,
f)
ausnahmsweise und nur unter besonderen Umständen geeignete Behandlung, wenn die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Bedingungen aufgrund der Behandlung erfüllt werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden wird; Maßnahmen zur geeigneten Behandlung können auch bei Schadorganismen ergriffen werden, die nicht in Anhang I oder Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 gilt analog.

Bei Ablehnung gemäß Buchstabe a) oder bei Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft gemäß Buchstabe b) oder bei Entfernung gemäß Buchstabe c) schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die bei der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr bzw. anderen Dokumente von der zuständigen amtlichen Stelle für ungültig erklärt werden. In diesem Falle wird das genannte Zeugnis bzw. Dokument auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der genannten amtlichen Stellen markiert, wobei neben dem Vermerk „ungültig” der Name der betreffenden Stelle und das Datum der Ablehnung, das Datum des Beginns der Verbringung an einen Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft oder das Datum der Entfernung angegeben sein müssen. Der Stempel ist in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft in Großbuchstaben aufzudrucken.

(8) Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zuständigen amtlichen Stellen den jeweiligen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission über alle Fälle, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände aus diesem Drittland beanstandet wurden, die den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung informiert, und zwar unbeschadet der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat in Bezug auf die beanstandete Sendung möglicherweise treffen wird oder bereits getroffen hat. Diese Informationen werden so schnell wie möglich übermittelt, damit die betroffenen Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls auch die Kommission den Fall untersuchen können, um insbesondere zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um weitere Vorfälle dieser Art zu verhüten. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem vorgesehen werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1.

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