Artikel 13b RL 2000/29/EG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sendungen oder Partien aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B bestehen bzw. diese nicht enthalten, von den zuständigen Behörden kontrolliert werden, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass derartige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände in ihnen enthalten sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen bei einer Zollkontrolle festgestellt wird, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält oder aus solchen besteht, die kontrollierende Zollstelle im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 13c Absatz 4 umgehend die amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet.

Bestehen nach der Kontrolle durch die zuständige amtliche Stelle noch Zweifel an der Nämlichkeit der Ware, insbesondere hinsichtlich der Gattung oder Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder ihres Ursprungs, so wird davon ausgegangen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B enthält.

(2) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht,

a)
gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die nach den entsprechenden Zollverfahren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet eines Drittlands von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen verbracht werden (internes gemeinschaftliches Versandverfahren),
b)
gelten Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 4 Absatz 1 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status in die Gemeinschaft eingeführt und über das Gebiet der Gemeinschaft von einem Ort in einem Drittland zu einem anderen oder von einem Drittland in ein anderes verbracht werden.

(3) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, braucht Artikel 13 Absatz 1 — unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 in Bezug auf Anhang III — nicht auf die Einfuhr in die Gemeinschaft kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Lebens- oder Futtermitteln, soweit diese mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in Bezug stehen, angewandt zu werden, wenn sie der Besitzer oder Empfänger zu nicht gewerblichen Zwecken zu verwenden beabsichtigt oder wenn sie zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind.

Gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können ausführliche Vorschriften erlassen werden, in denen die Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmung, einschließlich der Definition des Begriffs „kleine Mengen” , festgelegt werden.

(4) Unter bestimmten Voraussetzungen gilt Artikel 13 Absatz 1 nicht für die Einfuhr — in die Gemeinschaft — von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu Versuchszwecken, Forschungszwecken oder Pflanzenzüchtungsvorhaben. Die entsprechenden Bedingungen werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.

(5) Sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht, kann jeder Mitgliedstaat als Ausnahmeregelung beschließen, dass Artikel 13 Absatz 1 in bestimmten Einzelfällen nicht auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände Anwendung findet, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat eingeführt werden, um an nahe gelegenen Standorten im Grenzbezirk seines Hoheitsgebiets angebaut, erzeugt oder verwendet zu werden.

Wird eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so gibt der betreffende Mitgliedstaat den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau, die Erzeugung oder die Verwendung betreibt. Diese Angaben, die regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen sind, werden der Kommission zur Verfügung gehalten.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände stammen, hervorgeht.

(6) In technischen Vereinbarungen, die zwischen der Kommission und den zuständigen Stellen bestimmter Drittländer getroffen werden und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zu genehmigen sind, kann niedergelegt werden, dass in dem Versanddrittland und in Zusammenarbeit mit dessen amtlichen Pflanzenschutzdienst Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 21 auch unter Aufsicht der Kommission durchgeführt werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.