Artikel 13a RL 2000/29/EG

(1)

a)
Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 bestehen darin, dass die zuständigen amtlichen Stellen zumindest

i)
jede Sendung, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, auf die in Artikel 13 Absätze 1, 2 oder 3 unter den einschlägigen Voraussetzungen Bezug genommen wird, besteht oder solche enthält, oder
ii)
im Falle einer Sendung, die sich aus mehreren Partien zusammensetzt, jede Partie, die nach den Angaben im Rahmen der Zollförmlichkeiten aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen besteht oder solche enthält,

eingehend kontrollieren.

b)
Diese Kontrollen dienen der Feststellung, ob

i)
der Sendung oder Partie die vorgeschriebenen Zeugnisse, alternativen Dokumente oder Kennzeichen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) beigefügt sind (Dokumentenkontrollen),
ii)
die vollständige Sendung oder Partie bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon aus den auf den vorgeschriebenen Dokumenten angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen besteht oder diese enthält (Nämlichkeitskontrollen), und
iii)
die vollständige Sendung oder Partie oder ihr Verpackungsmaterial aus Holz bzw. eine oder mehrere repräsentative Stichproben davon, einschließlich des Verpackungsmaterials und gegebenenfalls der Beförderungsmittel, die Anforderungen dieser Richtlinie gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i) erfüllen (Pflanzengesundheitsuntersuchungen) und ob Artikel 16 Absatz 2 anwendbar ist.

(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen werden mit verminderter Häufigkeit durchgeführt, wenn

im Rahmen der technischen Vereinbarungen gemäß Artikel 13b Absatz 6 in dem Versanddrittland bereits Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die in der Sendung oder Partie enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände durchgeführt wurden oder,

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, in den zu diesem Zweck festgelegten Durchführungsvorschriften gemäß Absatz 5 Buchstabe b) aufgelistet sind,

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände der Sendung oder Partie aus einem Drittland stammen, für das in allgemeinen internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, die nach dem Gegenseitigkeitsprinzip zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geschlossen wurden, oder in deren Zusammenhang eine verminderte Häufigkeit bei Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen vorgesehen ist,

es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Die Pflanzengesundheitsuntersuchungen können auch dann mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Gemeinschaftseinfuhren von Material desselben Ursprungs durch von der Kommission zusammengestellte und von allen betroffenen Mitgliedstaaten bestätigte Angaben und nach Konsultationen im Ausschuss gemäß Artikel 18 bestätigt wird, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, aus denen sich die Sendung oder Partie zusammensetzt, den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, vorausgesetzt, die Bedingungen, die in gemäß Absatz 5 Buchstabe c) erlassenen Durchführungsvorschriften festgelegt sind, sind erfüllt.

(3) Das amtliche „Pflanzengesundheitszeugnis” bzw. „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr” gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) muss in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrdrittlandes ausgestellt sein, die in Einklang mit den Bestimmungen des IPPC festgelegt wurden, unabhängig davon, ob das betreffende Land Vertragspartner dieses Übereinkommens ist oder nicht. Die Zeugnisse sind an die „Pflanzenschutzorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft” gemäß Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 zu richten.

Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.

Die Zeugnisse enthalten, unabhängig von ihrem Format, die in dem Zeugnismuster im Anhang zum IPPC vorgesehenen Angaben.

Sie entsprechen einem der von der Kommission gemäß Absatz 4 vorgegebenen Muster. Die Zeugnisse müssen von Behörden ausgestellt worden sein, die hierzu aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Drittlands, die gemäß den Bestimmungen des IPPC dem Generaldirektor der FAO oder — bei Drittländern, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind — der Kommission vorgelegt wurden, befugt sind. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die eingegangenen Unterlagen.

(4)

a)
Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 werden die zulässigen Muster festgelegt, wie sie in den verschiedenen Fassungen des Anhangs zum IPPC vorgesehen sind. Nach demselben Verfahren können alternative Spezifikationen für „Pflanzengesundheitszeugnisse” bzw. „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr” für Drittländer festgelegt werden, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind.
b)
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 ist für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I bzw. Teil B in den Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” gegebenenfalls anzugeben, welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind. Diese Spezifikationen werden durch Hinweis auf die entsprechende Position in Anhang IV angegeben.
c)
Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, für die besondere Anforderungen im Sinne von Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, ist das amtliche „Pflanzengesundheitszeugnis” gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) von dem Drittland auszustellen, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände stammen ( „Ursprungsland” ).
d)
In Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten, kann das „Pflanzengesundheitszeugnis” in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausgeführt werden ( „Versandland” ).

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften erlassen werden für

a)
die Festlegung der Verfahren für die Durchführung der Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii), einschließlich der Mindestanzahl und des Mindestumfangs von Stichproben,
b)
die Erstellung von Listen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden,
c)
die Festlegung der Bedingungen für den Nachweis gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 und der Kriterien für die Art und den Umfang verminderter Pflanzengesundheitsuntersuchungen.

Die Kommission kann die Empfehlungen gemäß Artikel 21 Absatz 6 durch Leitlinien für die Anwendung des Absatzes 2 ergänzen.

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