Artikel 13 RL 2000/29/EG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet

des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 13b Absätze 1 bis 5,

der besonderen Anforderungen und Bedingungen, die in Ausnahmeregelungen nach Artikel 15 Absatz 1, in Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 15 Absatz 2 und in Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 16 festgelegt sind, und

der spezifischen Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern über die von diesem Artikel erfassten Bereiche geschlossen wurden,

dafür Sorge, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex der Gemeinschaften und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen unterliegen. Sie können nur dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a) und d) bis g) des Zollkodex der Gemeinschaften aufgeführte Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 13a im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13c Absatz 2 abgeschlossen sind und wenn festgestellt werden kann, dass

i)

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände nicht von in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind, und

im Falle von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang II Teil A diese nicht mit den jeweiligen Schadorganismen gemäß diesem Anhang befallen sind, und

im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gemäß Anhang IV Teil A diese die einschlägigen besonderen Anforderungen dieses Anhangs oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 13a Absatz 4 Buchstabe b) im Gesundheitszeugnis angegebene Alternative erfüllen und

ii)
den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen jeweils das Original des gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 ausgestellten obligatorischen amtlichen „Pflanzengesundheitszeugnisses” oder „Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr” beiliegt bzw. gegebenenfalls das Original der im Rahmen von Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie festgelegten und zulässigen alternativen Dokumente oder Kennzeichen beiliegt, beigefügt oder in anderer Weise auf den betreffenden Gegenständen angebracht ist.

Elektronische Zeugnisse können anerkannt werden, sofern die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

In Ausnahmefällen, die in den Durchführungsbestimmungen näher definiert werden, können auch amtlich beglaubigte Abschriften anerkannt werden.

Die in Ziffer ii) genannten Durchführungsbestimmungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen werden.

(2) Im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen für ein Schutzgebiet bestimmten Gegenständen gilt Absatz 1 für die Schadorganismen und besonderen Anforderungen gemäß Teil B jeweils der Anhänge I, II und IV für dieses Schutzgebiet.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nicht in den Absätzen 1 und 2 genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, die aus einem Drittland stammen und in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs im Zollgebiet der Gemeinschaft von den zuständigen amtlichen Stellen auf Erfüllung der Anforderung von Absatz 1 Ziffer i) erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich überwacht werden können. Zu diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Gegenständen gehört Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird.

Soweit die zuständige amtliche Stelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, bleiben die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände unter amtlicher Überwachung im Sinne von Absatz 1, bis die einschlägigen Förmlichkeiten abgeschlossen sind und festgestellt werden kann, dass die in dieser Richtlinie oder gemäß dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sind.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen zu der Art der von den Einführern oder ihren Zollvertretern an die zuständigen amtlichen Stellen zu übermittelnden Informationen über die in Unterabsatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände, einschließlich der verschiedenen Arten von Holz, sowie zu der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen erlassen.

(4) Unbeschadet des Artikels 13c Absatz 2 Buchstabe a) wenden die Mitgliedstaaten, wenn die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht, auch die Absätze 1, 2 und 3 auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände an, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 4 Nummer 15 Buchstaben b) bis e) des „Zollkodex der Gemeinschaft” oder den in Artikel 4 Nummer 16 Buchstaben b) und c) dieses Kodex genannten Zollverfahren unterliegen.

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