Artikel 12 RL 2000/29/EG
(1) Die Mitgliedstaaten führen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 dieser Richtlinie amtliche Kontrollen durch, die stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie nach Maßgabe folgender Vorschriften vorgenommen werden:
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gelegentliche Stichprobekontrollen jederzeit und überall, wo Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände verbracht werden,
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gelegentliche Stichprobekontrollen in Betrieben, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder zum Verkauf angeboten werden, sowie in den Betrieben der Käufer,
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gelegentliche Stichprobekontrollen gleichzeitig mit anderen Dokumentenkontrollen, die aus anderen Gründen als denen der Pflanzengesundheit durchgeführt werden.
Die Kontrollen müssen in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13c Absatz 1 Buchstabe b) geführt werden, regelmäßig erfolgen; in Betrieben, die in einem amtlichen Verzeichnis nach Artikel 6 Absatz 6 geführt werden, können sie regelmäßig erfolgen.
Die Kontrollen müssen gezielt erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden.
(2) Gewerbliche Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Pflanzenerzeugung beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.
Die Inspektoren haben in jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase Zugang zu den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Sie sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle erforderlichen Nachforschungen anzustellen, auch im Zusammenhang mit Pflanzenpässen und der Buchführung.
(3) Die Mitgliedstaaten können bei den amtlichen Kontrollen von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen unterstützt werden.
(4) Stellt sich bei den amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 heraus, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen bergen, so sind sie den amtlichen Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zu unterziehen.
Unbeschadet der Mitteilungen und Informationen gemäß Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dafür Sorge, dass die einzige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die einzige Behörde dieses Mitgliedstaats und die Kommission über die Ergebnisse und die von ihr beabsichtigten oder bzw. getroffenen amtlichen Maßnahmen unterrichtet. Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 kann ein standardisiertes Informationssystem eingeführt werden.
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