Artikel 11 RL 2000/29/EG
(3) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse bzw. das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden amtlichen Maßnahmen zu unterziehen:
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geeignete Behandlung mit anschließender Ausstellung des entsprechenden Pflanzenpasses gemäß Artikel 10, wenn als Folge dieser Behandlung die entsprechenden Bedingungen als erfüllt angesehen werden,
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Genehmigung der Verbringung in Gebiete, in denen sie keine zusätzliche Gefahr darstellen, unter amtlicher Überwachung,
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Genehmigung der Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung,
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Vernichtung.
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden in bezug auf
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die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen,
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die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen.
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