Artikel 11 RL 2000/29/EG

(3) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse bzw. das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden amtlichen Maßnahmen zu unterziehen:

geeignete Behandlung mit anschließender Ausstellung des entsprechenden Pflanzenpasses gemäß Artikel 10, wenn als Folge dieser Behandlung die entsprechenden Bedingungen als erfüllt angesehen werden,

Genehmigung der Verbringung in Gebiete, in denen sie keine zusätzliche Gefahr darstellen, unter amtlicher Überwachung,

Genehmigung der Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung,

Vernichtung.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden in bezug auf

die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen,

die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen.

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