Artikel 11 RL 2000/29/EG

(1) Erbringt die gemäß Artikel 6 Absatz 5 durchgeführte Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 nicht, daß die darin vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, so wird vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels kein Pflanzenpaß ausgestellt.

(2) Steht aufgrund der betreffenden Untersuchungsergebnisse fest, daß ein Teil der vom Erzeuger angezogenen, erzeugten, verwendeten oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommenden Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnisse oder ein Teil des verwendeten Nährsubstrats keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen birgt, so gilt Absatz 1 für diesen Teil nichtund kann ein Pflanzenpass verwendet werden.

(3) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, sind die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse bzw. das Nährsubstrat einer oder mehreren der folgenden amtlichen Maßnahmen zu unterziehen:

geeignete Behandlung mit anschließender Ausstellung des entsprechenden Pflanzenpasses gemäß Artikel 10, wenn als Folge dieser Behandlung die entsprechenden Bedingungen als erfüllt angesehen werden,

Genehmigung der Verbringung in Gebiete, in denen sie keine zusätzliche Gefahr darstellen, unter amtlicher Überwachung,

Genehmigung der Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung unter amtlicher Überwachung,

Vernichtung.

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 können Durchführungsbestimmungen erlassen werden in bezug auf

die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen ergriffen oder nicht ergriffen werden müssen,

die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen.

(4) Soweit Absatz 1 anwendbar ist, werden die Tätigkeiten des Erzeugers ganz oder teilweise so lange ausgesetzt, bis feststeht, daß für die Ausbreitung von Schadorganismen keine Gefahr mehr besteht. Solange diese Aussetzung gilt, findet Artikel 10 keine Anwendung.

(5) Gelten die in Artikel 6 Absatz 6 genannten Erzeugnisse aufgrund einer nach Maßgabe des genannten Artikels durchgeführten amtlichen Untersuchung als nicht frei von Schadorganismen der Anhänge I und II, so finden die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sinngemäß Anwendung.

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