Artikel 25 RL 2000/29/EG
Im Hinblick auf den in Artikel 13c Absatz 5 genannten Finanzbetrieb erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen für die Ausnahmefälle, in denen es sich durch ein vorrangiges Interesse der Gemeinschaft rechtfertigen läßt, daß die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel und unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 23 Absatz 5 bzw. 6 einen finanziellen Beitrag von bis zu 70 % der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbesserung der Ausstattung stehenden Ausgaben leistet.
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