Artikel 24 RL 2000/29/EG

(1) Bezüglich der Ursachen für das Auftreten eines Schadorganismus gemäß Artikel 22 gilt folgendes:

Die Kommission überprüft, ob das Auftreten eines Schadorganismus in dem betroffenen Gebiet auf die Verbringung einer oder mehrerer von dem betreffenden Schadorganismus befallener Sendungen in dieses Gebiet zurückzuführen ist, und stellt fest, aus welchem oder welchen Mitgliedstaaten die Sendungen stammen und durch welche Mitgliedstaaten sie in der Folge geführt wurden.

Der Mitgliedstaat, aus dem die mit dem Schadorganismus befallenen Sendungen stammen und der mit dem vorgenannten Mitgliedstaat nicht identisch zu sein braucht, unterrichtet die Kommission auf Anfrage unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich des Ursprungs oder der Ursprünge dieser Sendungen und über die damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgänge, einschließlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen, damit ermittelt werden kann, weshalb die fehlende Übereinstimmung der Sendungen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Mitgliedstaat nicht entdeckt wurde. Außerdem unterrichtet er die Kommission auf Anfrage über die Bestimmung aller übrigen Sendungen mit demselben Ursprung oder denselben Ursprüngen während eines bestimmten Zeitraums.

Um diese Angaben zu vervollständigen, können unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen Untersuchungen durchgeführt werden.

(2) Die aufgrund dieser Bestimmungen oder gemäß Artikel 16 Absatz 3 gesammelten Informationen werden im Ausschuß geprüft, um etwaige Mängel der gemeinschaftlichen Pflanzenschutzregelung oder ihrer Anwendung zu ermitteln und Abhilfemaßnahmen zu erarbeiten.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden ferner herangezogen, um gemäß den Bestimmungen des Vertrags festzustellen, ob die Vorschriftswidrigkeit der Sendungen, die zum Auftreten des Schadorganismus in dem betreffenden Gebiet geführt haben, von dem Herkunftsmitgliedstaat deswegen nicht entdeckt wurde, weil dieser einer der ihm aufgrund des Vertrags obliegenden Verpflichtungen und einer der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere betreffend die in Artikel 6 oder in Artikel 13 Absatz 1 vorgeschriebenen Untersuchungen, nicht nachgekommen ist.

(3) Kann die in Absatz 2 bezeichnete Schlußfolgerung im Hinblick auf den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eindeutig gezogen werden, so wird der Finanzbeitrag der Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat nicht gewährt oder, wenn er bereits gewährt wurde, wird er ihm nicht ausgezahlt oder, wenn er bereits ausgezahlt wurde, wird er der Gemeinschaft zurückerstattet. Im letztgenannten Fall findet Artikel 23 Absatz 10 dritter Unterabsatz Anwendung.

Wenn die in Absatz 2 bezeichnete Schlußfolgerung im Hinblick auf einen anderen Mitgliedstaat eindeutig gezogen werden kann, sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 23 Absatz 7 Satz 2 anwendbar.

Die nach diesem Absatz zu erstattenden Beträge werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgesetzt.

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