Artikel 23 RL 2000/29/EG

(1) Ein betroffener Mitgliedstaat kann auf Antrag einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft nach Artikel 22 erhalten, wenn feststeht, daß der Schadorganismus, unabhängig davon, ob er in den Anhängen I und II aufgeführt ist,

gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Absatz 2 Unterabsatz 1 gemeldet wurde und

durch sein Auftreten in einem Gebiet, in dem entweder das Vorhandensein dieses Organismus bisher nicht bekannt war oder die Ausrottung dieses Organismus durchgeführt wurde oder im Gange ist, eine unmittelbare Gefahr für die Gemeinschaft insgesamt oder Teile der Gemeinschaft darstellt und

durch Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus einem Drittland oder aus einem anderen Gebiet der Gemeinschaft in das betroffene Gebiet eingeschleppt worden ist.

(2) Erforderliche Maßnahmen im Sinne des Artikels 22 sind:

a)
Maßnahmen zur Zerstörung, Desinfektion, Entseuchung, Sterilisierung, Reinigung oder jedes andere amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführte Verfahren im Hinblick auf

i)
als verseucht erkannte oder als möglicherweise verseucht anzusehende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die Bestandteil der Sendung(en) sind, durch die der Schadorganismus in das betroffene Gebiet eingeschleppt worden ist;
ii)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die durch den eingeschleppten Organismus erkanntermaßen verseucht sind oder im Verdacht stehen, verseucht zu sein, und die von Pflanzen der betreffenden Sendung(en) abstammen oder die sich in der Nähe der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände dieser Sendung(en) oder in der Nähe von daraus hervorgegangenen Gegenständen befunden haben;
iii)
das Kultursubstrat und die Böden, die anerkanntermaßen durch den betreffenden Schadorganismus verseucht sind oder im Verdacht stehen, dadurch verseucht zu sein;
iv)
die zur Produktion, Aufmachung, Verpackung oder Lagerung verwendeten Materialien, die Lager- und Verpackungsräume sowie die Beförderungsmittel, die mit den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder mit Teilen davon in Berührung gekommen sind;

b)
Untersuchungen oder Überprüfungen, die amtlich oder auf amtliche Aufforderung durchgeführt worden sind, um das Auftreten oder das Ausmaß der Verseuchung durch den eingeschleppten Schadorganismus zu überwachen;
c)
ein Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung des Kultursubstrats, der Anbauflächen oder des Anwesens sowie der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die nicht aus der (den) betreffenden Sendung(en) stammen oder daraus hervorgegangen sind, wenn diese Maßnahmen auf einen amtlichen Beschluß zurückgehen, der in Anbetracht der von dem eingeschleppten Schadorganismus herrührenden Gefahren für die Pflanzengesundheit gefaßt worden ist.

(3) Als unmittelbar mit den erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2 im Zusammenhang stehende Ausgaben gelten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, mit denen

die Kosten für die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) beschriebenen Maßnahmen ganz oder teilweise gedeckt werden sollen, mit Ausnahme der Kosten, die für die laufenden Tätigkeiten der betroffenen verantwortlichen amtlichen Einrichtung notwendig sind, oder

ein finanzieller Schaden mit Ausnahme des Gewinnausfalls ganz oder teilweise ersetzt werden soll, der unmittelbar aufgrund einer oder mehrerer der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Maßnahmen entstanden ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich kann in einer Durchführungsverordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 bestimmt werden, in welchen Fällen auch ein Ausgleich des Gewinnausfalls als unmittelbar mit den erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang stehende Ausgabe gilt, sofern die hierfür in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen sowie die für diese Fälle geltenden zeitlichen Beschränkungen mit einer Obergrenze von drei Jahren beachtet werden.

(4) Unbeschadet des Artikels 16 beantragt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens im Laufe des auf die Feststellung des Auftretens des Schadorganismus folgenden Kalenderjahrs einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft; er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich folgendes mit:

Bezugnahme auf die Meldung nach Absatz 1 erster Gedankenstrich,

Art und Umfang des Auftretens des Schadorganismus nach Artikel 22 sowie Hergang und Modalitäten seiner Feststellung,

Identität der in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Partien, durch die der Schadorganismus eingeschleppt wurde,

die getroffenen oder vorgesehenen erforderlichen Maßnahmen, für die der Mitgliedstaat einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft beantragt, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans,

die vorliegenden Ergebnisse und die veranschlagten oder tatsächlich entstandenen Kosten sowie den Anteil der Finanzierung, der aus öffentlichen Mitteln, die der Mitgliedstaat für die Durchführung der genannten erforderlichen Maßnahmen bewilligt hat, bestritten worden ist oder bestritten werden soll.

Wurde das Auftreten des Schadorganismus vor dem 30. Januar 1997 festgestellt, so gilt als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes 5 ebendieses Datum, sofern der tatsächliche Zeitpunkt der Feststellung nicht vor dem 1. Januar 1995 liegt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Ausgleich des Gewinnausfalls, außer in Ausnahmefällen unter den in der Durchführungsverordnung nach Absatz 3 genannten Voraussetzungen für danach eintretende Gewinnausfälle.

(5) Unbeschadet des Artikels 24 wird über die Gewährung des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags und über dessen Höhe nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 entschieden, und zwar anhand der Angaben und Belege, die der betreffende Mitgliedstaat nach Absatz 4 dieses Artikels übermittelt, und gegebenenfalls anhand der Ergebnisse der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 durchgeführt werden, sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Gefahr nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich sowie der für diese Zwecke verfügbaren Mittel.

Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel beträgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% — im Fall des Ausgleichs des Gewinnausfalls nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis zu 25% — der in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2 stehenden Ausgaben, sofern diese Maßnahmen während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus im Sinne des Artikels 22 ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

Der genannte Zeitraum kann nach demselben Verfahren verlängert werden, wenn nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden kann, daß die Zielsetzung der Maßnahmen innerhalb einer vertretbaren Zusatzfrist erreicht werden kann. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft verringert sich im Laufe der betreffenden Jahre.

Kann der Mitgliedstaat die nach Absatz 4 dritter Gedankenstrich erforderlichen Angaben zur Identität der Sendungen nicht machen, so gibt er den mutmaßlichen Ursprung der Verseuchung und die Gründe an, aus denen die Sendungen nicht identifiziert werden konnten. Über die etwaige Bewilligung eines finanziellen Beitrags wird nach demselben Verfahren je nach Ergebnis der Bewertung dieser Angaben entschieden.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 in einer Durchführungsverordnung festgelegt.

(6) Nach Maßgabe der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft kann gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 oder Artikel 19 beschlossen werden, daß weitere Maßnahmen durchzuführen sind oder daß von dem betroffenen Mitgliedstaat ergriffene oder vorgesehene Maßnahmen bestimmte zusätzliche Anforderungen oder Bedingungen erfüllen müssen, falls diese für die Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich sind.

Die Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags für solche zusätzliche Aktionen, Anforderungen oder Bedingungen wird nach demselben Verfahren beschlossen. Innerhalb der Grenzen der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel deckt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der unmittelbar im Zusammenhang mit diesen zusätzlichen Maßnahmen, Anforderungen oder Bedingungen entstehenden Ausgaben.

Zielen diese zusätzlichen Maßnahmen, Anforderungen oder Bedingungen im wesentlichen darauf ab, andere Gebiete der Gemeinschaft zu schützen als die des betreffenden Mitgliedstaats, so kann nach demselben Verfahren beschlossen werden, daß der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft mehr als 50% der Ausgaben deckt.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft ist befristet und verringert sich im Laufe der betreffenden Jahre.

(7) Die Gewährung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags berührt nicht die Ansprüche, die der betroffene Mitgliedstaat oder Einzelpersonen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben, der Entschädigung von Ausfällen oder sonstigen Schäden nach einzelstaatlichem Recht, Gemeinschaftsrecht oder internationalem Recht gegenüber Dritten, einschließlich anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 24 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, geltend machen könnten. Soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, gehen diese Ansprüche von Rechts wegen auf die Gemeinschaft über, wobei der Übergang mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird.

(8) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann auf mehrere Abschlagszahlungen aufgeteilt werden.

Erweist sich der von der Gemeinschaft gewährte finanzielle Beitrag als nicht mehr gerechtfertigt, so gilt folgendes:

    Der finanzielle Beitrag, den die Gemeinschaft dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 5 und 6 gewährt, kann entweder gekürzt oder ausgesetzt werden, wenn aus den Informationen dieses Mitgliedstaats oder aus den Ergebnissen der Untersuchungen, die unter Aufsicht der Kommission von den in Artikel 21 genannten Sachverständigen durchgeführt worden sind, oder aus den Ergebnissen einer angemessenen Prüfung, welche die Kommission nach Verfahren durchgeführt hat, die denen des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1) entsprechen, eindeutig hervorgeht, daß

    sich nicht rechtfertigen läßt, daß die gemäß den Absätzen 5 oder 6 beschlossenen erforderlichen Maßnahmen nicht oder nur teilweise durchgeführt worden sind oder die nach diesen Bestimmungen festgelegten oder aufgrund der verfolgten Ziele gebotenen Modalitäten oder Fristen nicht eingehalten worden sind, oder

    die Maßnahmen nicht mehr notwendig sind oder

    ein Sachverhalt gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorliegt.

(9) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1298/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2) gelten entsprechend.

(10) Ein Mitgliedstaat hat der Gemeinschaft die ausgezahlten Beträge des finanziellen Gemeinschaftsbeitrags, der ihm gemäß den Absätzen 5 und 6 gewährt wird, ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn aus den in Absatz 8 genannten Quellen hervorgeht, daß

a)
die gemäß den Absätzen 5 oder 6 berücksichtigten erforderlichen Maßnahmen

i)
nicht durchgeführt worden sind oder
ii)
nicht in einer Weise durchgeführt worden sind, die den nach diesen Bestimmungen festgelegten oder aufgrund der verfolgten Ziele gebotenen Modalitäten oder Fristen entspricht, oder

b)
die ausgezahlten Beträge des finanziellen Beitrags zu anderen als den bewilligten Zwecken verwendet worden sind oder
c)
ein Sachverhalt gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorliegt.

Die Ansprüche nach Absatz 7 Satz 2 fallen, soweit sie durch die Rückerstattung gedeckt sind, von Rechts wegen an den betreffenden Mitgliedstaat zurück; der Übergang wird mit der Rückerstattung wirksam.

Auf Beträge, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung und den Regeln, welche die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 aufstellt, zurückgezahlt werden, werden Verzugszinsen erhoben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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