Artikel 22 RL 2000/29/EG
Wird festgestellt oder besteht der Verdacht, daß in der Gemeinschaft ein Schadorganismus auftritt, der dort eingeschleppt oder verbreitet worden ist, so können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 23 und 24 einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um diesen Schadorganismus zu bekämpfen, damit er ausgerottet oder, falls dies nicht möglich ist, seine Ausbreitung eingedämmt wird. Die Kommission schlägt hierfür die Einsetzung angemessener Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vor.
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