Artikel 4 RL 2000/29/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang III Teil A genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß ab dem 1. Juni 1993 die in Anhang III Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht in die betreffenden, in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Schutzgebiete verbracht werden dürfen.
(3) Anhang III wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 so überarbeitet, daß Teil A die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko für das gesamte Gemeinschaftsgebiet darstellen, und Teil B die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthält, die ein Pflanzengesundheitsrisiko nur für die Schutzgebiete bilden. Die Schutzgebiete sind zu spezifizieren.
(4) Ab 1. Juni 1993 gilt Absatz 1 nicht mehr für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft.
(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1 und 2 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1 und 2 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.
Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.
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