Artikel 5 RL 2000/29/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang IV Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten verbieten ab dem 1. Juni 1993, daß die in Anhang IV Teil B aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die Schutzgebiete oder innerhalb derselben verbracht werden, sofern nicht die besonderen Anforderungen gemäß Teil B des genannten Anhangs erfüllt sind.

(3) Anhang IV wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 und entsprechend den Kriterien des Artikels 3 Absatz 6 geändert.

(4) Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß Absatz 1 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats gilt. Dieser Absatz sowie die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen besteht.

(5) Nach Maßgabe der gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen finden die Absätze 1, 2 und 4 auf das Verbringen für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben keine Anwendung.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, in bestimmten Einzelfällen vorsehen, daß die Absätze 1, 2 und 4 nicht für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die im unmittelbaren Grenzgebiet eines ihm benachbarten Drittlands angebaut, erzeugt oder verwendet und in den betreffenden Mitgliedstaat verbracht werden, um an benachbarten Standorten innerhalb des Grenzbezirks seines Gebiets angebaut oder verwendet zu werden.

Gewährt ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahmeregelung, so gibt er den Standort und den Namen der Person an, die dort den Anbau oder die Verwendung vornimmt. Die Kommission erhält Zugang zu diesen Angaben, die in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand zu bringen sind.

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Ausnahmeregelung nach Unterabsatz 1 gilt, ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, aus dem der Standort in dem betreffenden Drittland, von dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände stammen, hervorgeht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.