Artikel 6 RL 2000/29/EG
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen,
- a)
- daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;
- b)
- daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;
- c)
- daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) Sobald die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) und Artikel 5 Absatz 3 erlassen sind, gilt Absatz 1 dieses Artikels nur im Hinblick auf Anhang I Teil A Kapitel II, Anhang II Teil A Kapitel II und Anhang IV Teil A Kapitel II. Werden bei der Prüfung gemäß dieser Bestimmung Schadorganismen des Anhangs I Teil A Kapitel I oder des Anhangs II Teil A Kapitel I nachgewiesen, so gelten die Bedingungen des Artikels 10 als nicht erfüllt.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Untersuchungsmaßnahmen nach Absatz 1 auch für die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 3 Absätze 4, 5 und 7 oder des Artikels 5 Absatz 2 anzuwenden sind, soweit der Bestimmungsmitgliedstaat von einer der in diesen Artikeln vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß unter Anhang IV Teil A fallendes Saatgut, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, amtlich untersucht wird, um sicherzustellen, daß es den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug hierauf genannten besonderen Anforderungen entspricht.
(5) Ab 1. Juni 1993 gelten die Absätze 1, 3 und 4 unbeschadet des Absatzes 7 auch für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. In bezug auf die Schadorganismen des Anhangs I Teil B oder des Anhangs II Teil B sowie die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil B gelten die Absätze 1, 3 und 4 nicht für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein Schutzgebiet bzw. außerhalb dieses Gebiets.
Die amtlichen Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 sind nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen:
- a)
- Sie betreffen die relevanten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die von dem Erzeuger angebaut, erzeugt bzw. verwendet werden oder anderweitig auf seinem Betrieb vorkommen, sowie das dabei verwendete Nährsubstrat.
- b)
- Sie werden auf dem Betrieb und vorzugsweise am Ort der Erzeugung durchgeführt.
- c)
- Sie werden regelmäßig zu geeigneter Zeit, zumindest aber einmal im Jahr und mindestens durch Beschau, unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV durchgeführt; weitere Maßnahmen können durchgeführt werden, wenn dies nach Absatz 8 vorgesehen ist.
Jeder Erzeuger, für den eine amtliche Untersuchung nach Unterabsatz 2 gemäß den Absätzen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, wird in einem amtlichen Verzeichnis unter einer Registriernummer geführt, mit deren Hilfe er identifiziert werden kann. Die Kommission erhält auf Antrag Einsicht in das amtliche Verzeichnis.
Der Erzeuger hat bestimmte Pflichten nach Absatz 8 zu erfüllen. Insbesondere meldet er der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats sofort jedes außergewöhnliche Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen.
Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für das Verbringen kleiner Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Lebensmitteln oder Futtermitteln, wenn sie dem Gebrauch des Eigentümers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen besteht.
(6) Ab dem 1. Juni 1993 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Erzeuger von bestimmten, nicht in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die gemäß Absatz 8 spezifiziert werden, oder die im Gebiet der Erzeugung gelegenen Sammellager oder Versandzentren ebenfalls in einem amtlichen Verzeichnis auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene nach Absatz 5 Unterabsatz 3 geführt werden. Sie können jederzeit den Untersuchungen nach Absatz 5 Unterabsatz 2 unterzogen werden.
Gemäß Absatz 8 kann für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände eine Regelung eingeführt werden, die es erforderlichenfalls erlaubt, im Rahmen des Möglichen — unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktions- oder Vermarktungsbedingungen — deren Ursprung zurückzuverfolgen.
(7) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist,
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Kleinerzeuger oder Verarbeitungsunternehmen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausschließlich für eine Endnutzung durch Personen, die die Erzeugung von Pflanzen nicht gewerblich betreiben, auf dem lokalen Markt erzeugen oder vertreiben ( „lokales Verbringen” ), von der in den Absätzen 5 und 6 genannten Registrierung befreien oder
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das lokale Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die von in diesem Sinne freigestellten Personen erzeugt werden, von der amtlichen Untersuchung nach den Absätzen 5 und 6 ausnehmen.
Die Bestimmungen über das lokale Verbringen werden vor dem 1. Januar 1998 vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Lichte der gewonnenen Erfahrungen überprüft.
(8) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen erlassen in bezug auf
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weniger strenge Bedingungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb eines für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichteten Schutzgebiets,
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Garantien hinsichtlich des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch ein für die genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf einen oder mehrere Schadorganismen eingerichtetes Schutzgebiet,
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die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung einschließlich der weiteren Maßnahmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe c),
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die Pflichten der registrierten Erzeuger nach Absatz 5 Unterabsatz 4,
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die Spezifizierung der Erzeugnisse nach Absatz 6 sowie in bezug auf die Erzeugnisse, für die die Regelung gemäß Absatz 6 in Aussicht genommen wird,
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weitere Anforderungen für die Befreiung nach Absatz 7, insbesondere hinsichtlich der Begriffe „Kleinerzeuger” und „lokaler Markt” sowie der diesbezüglichen Verfahren.
(9) Die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Registrierverfahrens und der Registriernummer gemäß Absatz 5 Unterabsatz 3 können nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen werden.
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