Artikel 7 RL 2000/29/EG
(1) Kann aufgrund der Untersuchung nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 angenommen werden, daß die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, so kann ein entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich — außer bei Stempeln und Unterschriften — ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs VII Teil A erteilt werden, das in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abzufassen und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats auszufüllen ist.
Der botanische Name der Pflanze ist in lateinischen Buchstaben anzugeben. Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge. Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses dürfen nur ausgestellt werden, wenn sie den gedruckten oder gestempelten Hinweis „Kopie” oder „Duplikat” tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden dürfen, wenn sie von dem nach Absatz 1 erteilten Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind. Dieses Zeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Versandmitgliedstaat verlassen.
(3) Die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3, sofern es sich um in Anhang IV Teil B genanntes Saatgut handelt, und Artikel 6 Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 bis zum 31. Dezember 1991 festgelegt.
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