Artikel 8 RL 2000/29/EG

(1) Soweit nicht einer der in Absatz 2 genannten Fälle vorliegt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Anhang V Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in ihr Gebiet verbracht worden sind und von dort in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 befreit sind, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis eines Mitgliedstaats nach dem Muster des Anhangs VII Teil A begleitet sind.

(2) Sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen zweiten Mitgliedstaat verbracht worden und hat dort eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden oder ist dort die Verpackung geändert worden und sollen sie von dort in einen dritten Mitgliedstaat verbracht werden, so ist der zweite Mitgliedstaat von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 befreit, wenn amtlich festgestellt worden ist, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf seinem Gebiet keiner Gefahr ausgesetzt werden, die eine Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 6 in Frage stellt. In diesem Fall wird ein pflanzensanitäres Weiterversendungszeugnis nach dem Muster des Anhangs VII Teil B in nur einer Erstausfertigung in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt und entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt maschinenschriftlich — außer bei Stempeln und Unterschriften —, vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats, ausgefüllt. Dieses Zeugnis ist dem vom ersten Mitgliedstaat erteilten Pflanzengesundheitszeugnis oder einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Zeugnisses beizufügen. Dieses Zeugnis kann als „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr” bezeichnet werden. Die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten entsprechend.

Das pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Land verlassen, von dem aus die Weiterversendung erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nacheinander in mehrere Mitgliedstaaten verbracht werden. Werden dabei mehrere pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnisse erteilt, so ist jeweils die Begleitung durch folgende Dokumente erforderlich:

a)
das letzte Pflanzengesundheitszeugnis oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses,
b)
das letzte pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnis,
c)
die vor dem unter Buchstabe b) genannten Zeugnis erteilten pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisse oder die amtlich beglaubigten Kopien dieser Zeugnisse.

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