Artikel 9 RL 2000/29/EG
(1) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A gelten, muß das amtliche Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 7 in dem Ursprungsland der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein; dies gilt nicht
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für Holz, wenn es nach den besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A ausreicht, daß die Rinde entfernt wurde;
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in sonstigen Fällen, sofern die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Anhangs IV Teil A auch außerhalb des Ursprungsorts gewährleistet werden kann.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Verbringen der in Anhang IV Teil B genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Mitgliedstaaten.
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