ANHANG VI RL 2000/29/EG

PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE, DIE EINER BESONDEREN REGELUNG UNTERWORFEN WERDEN KÖNNEN

1.
Getreide und seine Nachprodukte
2.
Trockene Hülsenfrüchte
3.
Wurzeln von Manihot und ihre Nachprodukte
4.
Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle

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