ANHANG VII RL 2000/29/EG

ZEUGNISMUSTER

Die nachstehenden Zeugnismuster sind bezüglich folgender Merkmale festgelegt:

Wortlaut,

Format,

Anordnung und Größe der Felder,

Papierfarbe und Farbe des Drucks(1).

A.
Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

B.
Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr

C.
Erläuterungen

1.
Zu Feld 2

Die Kennummer des Zeugnisses setzt sich zusammen aus

„EG” ,

den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats und

einem Kennzeichen für das einzelne Zeichen, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Provinz, den Verwaltungsbezirk usw. des betreffenden Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde.

2.
Zum Feld ohne Nummer

Dieses Feld ist für amtliche Vermerke bestimmt.

3.
Zu Feld 8

Die „Beschreibung der Stücke” soll die Angabe der Art der Stücke umfassen.

4.
Zu Feld 9

Die Menge ist in Zahl oder Gewicht auszudrücken.

5.
Zu Feld 11

Reicht der Raum für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formblatts zu verwenden.

Fußnote(n):

(1)

Die Papierfarbe ist weiß. Die Farbe des Drucks ist bei Pflanzengesundheitszeugnissen grün und bei pflanzensanitären Weitersendungszeugnissen braun.

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