ANHANG VII RL 2000/29/EG
ZEUGNISMUSTER
Die nachstehenden Zeugnismuster sind bezüglich folgender Merkmale festgelegt:
- —
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Wortlaut,
- —
-
Format,
- —
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Anordnung und Größe der Felder,
- —
-
Papierfarbe und Farbe des Drucks(1).
-
A.
-
Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses
- B.
- Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
- C.
- Erläuterungen
- 1.
- Zu Feld 2
Die Kennummer des Zeugnisses setzt sich zusammen aus- —
„EG” ,
- —
den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats und
- —
einem Kennzeichen für das einzelne Zeichen, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Provinz, den Verwaltungsbezirk usw. des betreffenden Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde.
- 2.
- Zum Feld ohne Nummer
Dieses Feld ist für amtliche Vermerke bestimmt.- 3.
- Zu Feld 8
Die „Beschreibung der Stücke” soll die Angabe der Art der Stücke umfassen.- 4.
- Zu Feld 9
Die Menge ist in Zahl oder Gewicht auszudrücken.- 5.
- Zu Feld 11
Reicht der Raum für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so ist auch die Rückseite des Formblatts zu verwenden.Fußnote(n):
- (1)
Die Papierfarbe ist weiß. Die Farbe des Drucks ist bei Pflanzengesundheitszeugnissen grün und bei pflanzensanitären Weitersendungszeugnissen braun.
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